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Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung
- einer Genehmigung
a) zur Errichtung und zum Betrieb
b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs oder zur störfallrelevanten Änderung (Änderungsgenehmigung),
c) zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung), - eines Vorbescheides,
- einer Zulassung des vorzeitigen Beginns oder
- einer nachträglichen Anordnung nach Paragraf 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den Paragraf 8 bis 17 und 19 des BundesImmissionsschutzgesetzes oder in Paragraf 2 der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt ist; Paragraf 1 Absatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.