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Das Gesetz regelt das bisher einzige bundesweit gültige Abgabeinstrument der Gewässerbewirtschaftung. Für das direkte Einleiten von Abwasser in Gewässer ist eine Abgabe zu zahlen. Sie richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers und soll einen Anreiz schaffen, im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht nur aufgrund behördlicher Auflagen schädliche Abwassereinleitungen zu vermeiden oder zu vermindern. Das Gesetz legt im Einzelnen fest, wie die für die Abgabenerhebung maßgebende Schädlichkeit des Abwassers ermittelt wird und wie hoch der Abgabesatz für jede Schadeinheit ist. Von besonderer Bedeutung für die Abgabepflichtigen sind auch die Möglichkeiten zur Verrechnung der Abgabe gegen Aufwendungen, die für Investitionen in Gewässerschutzmaßnahmen erbracht werden. Das AbwAG ist noch auf der Grundlage des durch die Föderalismusreform von 2006 aufgehobenen Artikels 75 GG erlassen worden, enthält also nur Rahmenrecht, das durch gesetzliche Vorschriften der Länder ausgefüllt und ergänzt wird.
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