Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

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Die Gesetzesänderung dient dazu, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18; 1 BvR 78/20; 1 BvR 96/20; 1 BvR 288/20) umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 und Paragraf 4 Absatz 1 Satz 3 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 in Verbindung mit Anlage 2 mit den Grundrechten unvereinbar sind, soweit eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 fehlt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln.

Mit Blick auf die Minderungsziele bis zum Jahr 2030 weist das Bundesverfassungsgericht in der Urteilsbegründung zudem darauf hin, dass Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, in Zukunft unter möglicherweise noch ungünstigeren Bedingungen ergriffen werde müssten und dann Freiheitsbedürfnisse und -rechte weit drastischer beschneiden würden.

Aktualisierungsdatum: 12.05.2021

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