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Deutschland gehört zu den Konsultativstaaten des Antarktis-Vertragsregimes. Nach dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (USP) können die Konsultativstaaten auf ihren Tagungen unter anderem besondere Gebiete sowie historische Stätten und Denkmäler in der Antarktis festlegen, die dem Schutz außergewöhnlicher ökologischer, wissenschaftlicher, historischer oder ästhetischer Werte sowie der wissenschaftlichen Forschung beziehungsweise der besseren Koordinierung von Tätigkeiten und Vermeidung von Umweltauswirkungen von Vorhaben in schützenswerten Gebieten dienen (Artikel 3, 4 und 8 der Anlage V zum USP). Für diese Gebiete und Stätten gelten besondere Regeln, die im deutschen Recht im Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AUG) normiert sind. Die entsprechenden Gebiete und Stätten werden im deutschen Recht auf der Grundlage von § 29 Abschnitt 1 AUG durch Rechtsverordnung (Antarktis-Schutzgebietsverordnung) benannt.
Der beigefügte Verordnungsentwurf setzt – als dritte Änderung der Antarktis-Schutzgebietsverordnung – die Beschlüsse der XXXI. bis XLII. Konsultativtagung zur Ausweisung neuer oder Änderung bestehender besonders geschützter und verwalteter Gebiete sowie historischer Stätten und Denkmäler in der Antarktis in nationales Recht um.
Stellungnahmen konnten bis zum 10. März 2020 eingereicht werden.