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Diese Verordnung gilt für
- die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, altlastverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie für die Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung nach Paragraf 8 Absatz 3 und Paragraf 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
- Anforderungen an die Gefahrenabwehr durch Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen sowie durch sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach Paragraf 4 Absatz 2 bis 5, Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des BundesBodenschutzgesetzes,
- ergänzende Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und Sanierungspläne bei bestimmten Altlasten nach Paragraf 13 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
- Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach Paragraf 7 des BundesBodenschutzgesetzes einschließlich der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien nach Paragraf 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
- die Festlegung von Prüf- und Maßnahmenwerten sowie von Vorsorgewerten einschließlich der zulässigen Zusatzbelastung nach Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.