Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen (BioAbfV)
FAQs
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Kunststoffe machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im Bioabfall aus. Sie zersetzen sich nach und nach zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und können über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt gelangen. Mit der neuen Vorgabe aus der Bioabfallverordnung (BioAbfV) sollen solche Verschmutzungen deutlich reduziert werden und damit auch die von Mikroplastik im Boden und im Wasser ausgehenden Gefahren für die Menschen und die Natur.
Um insbesondere die weitere Verbreitung von Kunststoffen in der Umwelt einzudämmen, gilt ab Mai 2025: Bioabfälle dürfen vor der Behandlung nur noch maximal 0,5 Prozent Kunststoffe enthalten. Nur wenn die Bioabfälle aus der Biotonne stammen, sind höchstens 1,0 Prozent Kunststoffe zulässig.
Die neue Regelung richtet sich gezielt an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von Bioabfällen – und nicht unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher. Aber natürlich sollen auch die Verbraucherinnen und Verbraucher Kunststoffe erst gar nicht in die Biotonne werfen – auch wenn diese als biologisch abbaubar beworben werden.
Stand:
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Ab Mai 2025 soll durch den neuen § 2a gewährleistet werden, dass Fremdstoffe, insbesondere Kunststoffe, von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen, wie Vergärung und Kompostierung, und aus der Gemischherstellung herausgehalten werden, soweit keine entsprechend sortenreinen Bioabfälle bei den Anlagen angeliefert werden. Hierzu werden erstmals Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur Behandlung geregelt. Es wird unter anderem ein Input-Kontrollwert für den Gehalt an Gesamtkunststoff der für die Behandlung bestimmten Bioabfälle festgelegt. Für Bioabfälle aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und des angeschlossenen Kleingewerbes wird ein Kontrollwert für Kunststoffe von 1,0 Prozent vorgeschrieben.
Um festzustellen, ob der Kontrollwert eingehalten wird, haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle durchzuführen. Wird keine Sichtkontrolle oder keine Fremdstoffentfrachtung vom Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller durchgeführt, kann dies ein Bußgeldverfahren gegen die genannten Unternehmen zur Folge haben.
Stand:
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Die neue Regelung richtet sich in erster Linie an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von Bioabfällen. Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung haben sie für jede Anlieferung eine Sichtkontrolle der Bioabfälle und Materialien durchzuführen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden dadurch angehalten, ihre getrennte Sammlung für Bioabfälle bei privaten Haushaltungen weiter zu optimieren.
Die unmittelbar für die Verbraucherinnen und Verbraucher geltenden Regelungen werden von den Kommunen festgelegt. Es ist zu erwarten, dass aufgrund der neuen Regelung die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch die Verbraucherinnen und Verbraucher für die Fremdstoffproblematik sensibilisieren und über die Wichtigkeit der getrennten Bioabfallsammlung informieren werden.
Stand:
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Die in der BioAbfV enthaltenen Ordnungswidrigkeiten richten sich nur an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die Bioabfälle verwenden. Aufgrund der im Mai 2025 in Kraft tretenden Regelung des § 2a BioAbfV, brauchen die Bürgerinnen und Bürger daher keine Bußgelder zu befürchten.
Wie Bioabfälle von privaten Haushalten gesammelt werden, legen die Kommunen für ihr jeweiliges Gebiet fest. Die Kontrolle der Einhaltung der örtlichen Satzungsregelungen obliegt den Abfallbehörden der Länder. Soweit Kommunen in ihren Satzungen Bußgeldvorschriften für die Fehlbefüllung von Abfallbehältern durch private Haushalte vorsehen, sind die Abfallbehörden auch für die Durchsetzung der Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. Häufig werden aber Fehlbefüllungen von Biotonnen dadurch sanktioniert, dass diese nicht in der Regelabfuhr geleert, sondern einzeln abgeholt und kostenpflichtig als Restabfall entsorgt werden. Soweit die kommunalen Regelungen auch Bußgelder vorsehen, ist dies aber unabhängig von der neuen Regelung in der BioAbfV.
Stand:
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Ab 1. Mai 2025 gelten neue Vorgaben für Bioabfälle. Diese neue Vorgabe aus der novellierten BioAbfV richtet sich nicht unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern vorrangig an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von Bioabfällen. Bei Verstößen ergeben sich auf Grundlage der BioAbfV oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes keine Bußgelder für Bürgerinnen und Bürger.
Die Quelle für das von einigen Medien zitierte, mutmaßliche Bußgeld von 2.500 Euro ist dem BMUV nicht bekannt. Ein solches Bußgeld geht nicht auf eine bundesweit gültige Regelung zurück. Ob es in bestimmten Kommunen entsprechende Bußgeldvorschriften gibt, ist dem BMUV nicht bekannt.
Wie Bioabfälle von privaten Haushalten gesammelt werden, legen die Kommunen für ihr jeweiliges Gebiet fest. Die Einhaltung der örtlichen Satzungsregelungen wird von den Abfallbehörden der Länder kontrolliert und sanktioniert. Vorrangig besteht die Sanktion einer fehlbefüllten Biotonne darin, diese entweder durch den Abfallbesitzer nachsortieren zu lassen oder sie wird stehen gelassen und als Restabfall entleert. Die bei einer Entsorgung als Restabfall entstehenden Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Bußgelder im Falle einer fehlbefüllten Biotonnen werden nach uns vorliegenden Informationen in der Regel nicht verhängt. Was vor Ort gilt, legt – wie beschrieben – die jeweilige Kommune fest.
Stand:
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Welche Bioabfälle auf lokaler Ebene tatsächlich über die Biotonne getrennt gesammelt werden können, hängt insbesondere von den konkreten Verwertungsmöglichkeiten und Behandlungsanlagen ab. Die verbindliche Festlegung der Bioabfälle, die in der Biotonne vor Ort gesammelt werden, trifft der lokale öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Abfallwirtschaftsstelle Ihrer Kommune (Stadt, Gemeinde, Kreis) berät Sie darüber, welche Abfälle in die Biotonne dürfen und welche Abfälle in andere Sammelsysteme und in den Restabfall gehören. Allgemein lässt sich aber sagen: Plastik gehört nicht in die Biotonne.
Stand:
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In der Abfallsatzung schreibt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Abfallerzeugern (das heißt den privaten Haushaltungen) die Art und Weise der Abfallüberlassung vor. Dabei werden klare Vorgaben getroffen, welche Stoffe vor Ort in die Biotonne eingefüllt werden dürfen. Neben anderen Vorgaben enthält die Satzung auch Aussagen zu Kontrollen und behälterbezogenen Sanktionen bei Fehlbefüllungen. Die Kontrollen der Biotonnen können stichprobenartig, kampagnenartig oder regelmäßig durch schlichtes Öffnen der Biotonnen oder durch Detektionsgeräte vor Umschüttung in das Sammelfahrzeug durchgeführt werden. Zunehmend werden für eine dauerhafte Qualitätskontrolle Detektionssysteme an den Sammelfahrzeugen eingesetzt, die bei der Einsammlung Fremdstoffe im Bioabfall anzeigen.
Stand:
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Bioabfälle machen mit ungefähr 30 bis 40 Prozent den größten Anteil der Siedlungsabfälle aus. Aus sortenrein getrennt gesammelten Bioabfällen, wie Küchen- oder Gartenabfällen, kann Biogas und Kompost beziehungsweise Gärrückstand erzeugt werden. Mit dem aus Bioabfällen gewonnenen Biogas werden Ökostrom und klimafreundliche Heizwärme gewonnen – Bioabfälle sind also ein wichtiger Baustein für die Energiewende. Zudem sind Böden mit einem hohen Teil an Komposterde besser vor langanhaltenden Trockenheiten geschützt und können große Mengen Wasser aus Starkregenereignissen besser aufnehmen.
Dennoch wird derzeit noch ein Großteil der Bioabfälle in der Restabfalltonne entsorgt und getrennt gesammelte Bioabfälle enthalten zum Teil noch viele Fehlwürfe. Dadurch gehen Bioabfälle für eine hochwertige Verwertung wie die Herstellung von Kompost verloren.
Verbraucherinnen und Verbraucher können also einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie all ihre Bioabfälle sauber (also ohne Fremdstoffe) getrennt sammeln. Denn je besser Bioabfälle getrennt sind, desto geringer sind Aufwand und Kosten für das Entfernen von Fremdstoffen durch die entsprechenden Unternehmen. Richtige Abfalltrennung hilft, wertvolle Ressourcen und schädliche Treibhausgasemissionen zu sparen.
Stand: