Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
FAQs
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Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie wurde an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst und trat am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Stand:
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- FAQ Quecksilberproblematik
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Von der TA Luft sind 50.000 Anlagen aus den unterschiedlichsten Industriebranchen betroffen. Dazu gehören Abfallbehandlungsanlagen ebenso wie Fabriken der chemischen Industrie und der Metallerzeugung oder Zementwerke. Aber auch große Anlagen der Nahrungsmittelindustrie und Tierhaltungsanlagen sind von der TA Luft betroffen.
Stand:
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Die Anforderungen der TA Luft betreffen in erster Linie Schadstoffemissionen in die Luft. Diese sind soweit zu mindern, wie es dem aktuellen Stand der Technik, etwa zur Abreinigung von Abgasen,entspricht. Die TA Luft regelt, welche konkreten Emissionswerte die einzelnen Anlagenarten einhalten müssen und wie diffuse Emissionen gemindert werden müssen.
Der Stand der Technik hat sich seit der letzten Novellierung der TA Luft weiterentwickelt. Die Neufassung trägt dem Rechnung und legt für viele Anlagen strengere Anforderungen fest. Auch das Thema Energieeffizienz erhält mehr Gewicht. Wenn eine Anlage genehmigt wird, muss außerdem geprüft werden, ob ihr Betrieb in ihrer Umgebung zu schädlichen Wirkungen auf Umwelt und Gesundheit führen kann. Die Methodik für diese Prüfung ist in der TA Luft beschrieben.
In der Neufassung werden wichtige Aspekte der Prüfung konkretisiert, außerdem werden Regelungen für Gerüche und für Stickstoffverbindungen aufgenommen.
Stand:
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Die TA Luft enthält Anforderungen für praktisch alle Schadstoffe, die von Industrieanlagen in die Luft emittiert werden können, mit Ausnahme von Treibhausgasen, die dem Emissionshandel unterliegen. Die betroffenen Schadstoffe reichen von den klassischen Massenschadstoffen Staub, Stickstoffoxiden und Schwefeldioxid über organische Verbindungen bis hin zu besonders gefährlichen Stoffen wie Dioxinen und Furanen sowie karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen.
Bei der Neufassung der TA Luft wird besonders großes Augenmerk auf Schadstoffe gelegt, die besonders gefährlich sind, wie beispielsweise auf Quecksilber oder krebserzeugende Stoffe, oder deren Minderung aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes besonders dringlich ist, wie beispielsweise Ammoniak.
Stand:
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Industrieanlagen geraten seit einigen Jahren ins Blickfeld des EU-Rechts: Unter der Industrieemissionsrichtlinie werden nach und nach Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) erarbeitet, die überall in der EU verbindlich Eingang in Anlagengenehmigungen finden müssen. Die neue TA Luft greift diese Anforderungen auf und setzt sie für Deutschland einheitlich um. Mit den BVT-Schlussfolgerungen wird bereits ein hohes Maß an Harmonisierung innerhalb der EU erreicht.
Es sind allerdings nach wie vor nicht alle Anlagen, die in Deutschland eine immissionsschutzrechtliche Regelung brauchen, EU-rechtlich geregelt. Für die Anlagen, für die kein EU-Recht besteht, sind in der TA Luft ebenfalls Anforderungen nach dem aktuellen Stand der Technik enthalten.
Stand:
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Einige Anlagen sind erst seit wenigen Jahren genehmigungsbedürftig, z.B. Anlagen zur Herstellung von Holzpellets oder bestimmte Biogasanlagen. Für diese Anlagen wurden Anforderungen erstmals entwickelt.
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Besonders wichtig sind die neuen Anforderungen an große Tierhaltungsanlagen. Es geht dabei um Anlagen mit beispielsweise mehr als 1.500 Mastschweinen oder mehr als 30.000 Mast-hähnchen. Diese Anlagen verursachen hohe Emissionen an Ammoniak, das zur Schädigung empfindlicher Biotope durch Überdüngung und Versauerung aber auch zur Bildung von gesundheitsgefährdendem Feinstaub führen kann.
Dieser entsteht, wenn Ammoniak in der Atmosphäre mit anderen Gasen reagiert und dabei gesundheitswirksame Partikel entstehen. Darüber hinaus ist Deutschland gemäß der neuen NEC-Richtlinie verpflichtet, die Gesamtemissionen an Ammoniak bis 2030 um 29 Prozent gegenüber 2005 zu mindern. Diese Emissionen stammen fast ausschließlich aus der Landwirtschaft.
Die neue TA Luft legt nun fest, dass bei sehr großen, EU-rechtlichen Anforderungen unterliegenden Anlagen Abluftreinigungsanlagen verpflichtend einzusetzen sind. Die Technik dafür ist in Deutschland etabliert und wird in einer Reihe von Bundesländern bereits gefordert. Heute sind schon in etwa 1.500 der insgesamt 2.600 Schweinehaltungsanlagen Abluftreinigungsanlagen installiert.
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Bei Haltungsverfahren mit verbessertem Tierwohl lassen sich Abluftreinigungsanlagen nicht immer einsetzen, zum Beispiel weil Offenställe zum Einsatz kommen. Der Entwurf der TA Luft sieht ausdrücklich vor, dass diese Haltungsverfahren selbst dann eingesetzt werden können, wenn sie zu höheren Emissionen führen. Ohnehin sind die Emissionen aus tiergerechten Außenklimaställen geringer als diejenigen aus geschlossenen Ställen ohne Abluftreinigung. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Temperaturen in Außenklimaställen geringer sind als in geschlossenen Ställen. Zum anderen gibt es in Außenklimaställen unterschiedliche Funktionsbereiche (zum Beispiel zum Ruhen, Fressen, Saufen, Koten). Dadurch wird verhindert, dass die gesamte Oberfläche des Stalls verschmutzt wird und Ammoniak von der gesamten Oberfläche "ausdünstet".
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Geruchsbelästigungen aus Tierställen, aus Chemie- oder anderen Produktionsanlagen bereiten vielen Menschen Probleme und sind häufig Anlass für Beschwerden und gerichtliche Streitfälle. Derzeit werden solche Geruchsprobleme mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie bewertet. Dabei handelt es sich um eine Empfehlung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, die in den Ländern mit kleinen Unterschieden angewandt wird. Diese Richtlinie wird nun mit einigen zusätzlichen Verbesserungen in die TA Luft aufgenommen. Damit wird ein einheitlicher Standard für alle Länder sowie eine erhöhte Rechtssicherheit für Betreiber ebenso wie für Anwohner erreicht.
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Vielfach wird behauptet, dass die Regelungen der TA Luft über EU-Recht hinausgehen. Betroffen sind Anlagenarten, für die Schlussfolgerungen zu den Besten Verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) bestehen, die verbindlich in Genehmigungen umzusetzen sind. Die BVT-Schlussfolgerungen sehen keine Grenzwerte vor, sondern Wertebereiche innerhalb derer emissionsbegrenzende Anforderungen festzulegen sind. Das EU-Recht räumt hier also explizit Spielräume für die Umsetzung der Anforderungen ein. In der Regel erfolgt die Umsetzung in Deutschland am oberen, also schwächsten Rand dieser Wertebereiche. Anspruchsvollere Werte werden aber dort festgelegt, wo es zur Einhaltung anderer Anforderungen aus dem EU-Recht erforderlich ist oder wo der Stand der Technik in Deutschland heute schon weiter fortgeschritten ist.
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