Kohleausstiegsgesetz
FAQs
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Deutschland wird bis spätestens 2038, möglichst schon 2035, aus der Kohleverstromung aussteigen. Seit 2020 wurden erste Braunkohle-Kraftwerke stillgelegt und bislang sechs Ausschreibungsrunden zur Abschaltung von Steinkohlekraftwerken durchgeführt.
Stand:
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Ja. Jeweils 2026, 2029 und 2032 wird überprüft, ob das Enddatum für alle Stilllegungen von Braun- und Steinkohlekraftwerken, die für die Zeit nach 2030 vorgesehenen sind, um jeweils drei Jahre vorgezogen werden und damit das Ausstiegsjahr 2035 erreicht werden kann. Erfolgt diese Entscheidung rechtzeitig – so ist es mit den Betreibern der Braunkohlekraftwerke vereinbart – kann der frühere Kohleausstieg ohne weitere Entschädigungen erfolgen.
Stand:
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Die ersten Kraftwerke gingen 2020 vom Netz und bereits Ende 2022 werden von den heute rund 40 Gigawatt Kohlekraftwerksleistung noch insgesamt lediglich 30 Gigawatt (je 15 Gigawatt Stein- und Braunkohlekraftwerke) in Betrieb sein; 2030 dann nur noch insgesamt 17 Gigawatt (8 Gigawatt Stein- und 9 Gigawatt Braunkohle). Bei einem entsprechenden Ausbau der erneuerbaren Energien auf – wie vereinbart – 80 Prozent, kann damit im Energiesektor das Klimaziel für 2030 erreicht werden.
Stand:
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Bereits Ende 2020 ging der erste Block eines Braunkohlekraftwerks vom Netz. Danach wurden bis Ende 2022 insgesamt weitere sieben der ältesten und dreckigsten Kraftwerksblöcke abgeschaltet. Für den Klimaschutz bringt das rund 20 bis 25 Millionen Tonnen CO2-Einsparung pro Jahr. Zusammen mit weiteren Stilllegungen kleinerer Kraftwerke können die verbleibenden Braunkohlekapazitäten, wie von der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (KWSB) empfohlen, bis Ende des Jahres 2022 auf 15 GW reduziert werden.
Bis zum Jahr 2030 gehen weitere zehn Kraftwerksblöcke vom Netz, ein Block wird noch bis Anfang der dreißiger Jahre in eine Sicherheitsbereitschaft überführt. Wie von der KWSB vorgeschlagen, sind dann noch rund neun Gigawatt (GW) Braunkohle in Betrieb – das ist gut eine Halbierung im Vergleich zu heute.
Die verbleibenden elf weiteren Braunkohlekraftwerksblöcke werden dann spätestens 2038 stillgelegt. Denn vereinbart wurde auch, dass in den Jahren 2026, 2029 und 2032 überprüft wird, ob alle für die Zeit nach 2030 vorgesehenen Stilllegungen Kraftwerksabschaltungen jeweils um bis zu drei Jahre vorgezogen werden können.
Stand:
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Die Betreiber von Braunkohlekraftwerken sollen mit insgesamt 4,35 Milliarden Euro für die Stilllegungen entschädigt werden. Damit ist es möglich, das von der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (KWSB) empfohlene Einvernehmen mit den Kraftwerksbetreibern und letztlich auch Rechtssicherheit herzustellen.
Schwer kalkulierbare rechtliche Risiken werden über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag auf ein Minimum beschränkt. Diesen Vertrag hat die Bundesregierung mit den Kraftwerksbetreibern vereinbart. Im Gegenzug für die Ausgleichszahlungen verzichten die Unternehmen auf Klagen gegen Stilllegungen ihrer Anlagen und auf betriebsbedingte Kündigungen.
Die Höhe der Entschädigung ist das Ergebnis der Verhandlungen mit den Kraftwerksbetreibern. Die Ausgleichszahlungen sollen insbesondere potenzielle entgangene Gewinne ausgleichen.
Stand:
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Die Stilllegungen ab dem Jahr 2030 werden nicht mehr entschädigt. Die nominale Gesamtentschädigung soll bei 2,6 Milliarden Euro für RWE und 1,75 Milliarden für LEAG liegen. Die Entschädigung wird in 15 Jahrestranchen ausgezahlt; an RWE ab dem Jahr 2020, an das Unternehmen LEAG ab 2025.
In der nominalen Gesamtentschädigung ist die Vergütung für die so genannte Sicherheitsbereitschaft nicht enthalten. Diese sieht vor, dass Braunkohlekraftwerksblöcke in einem Umfang von 2,7 Gigawatt schrittweise zunächst vorläufig stillgelegt und für vier Jahre in eine Sicherheitsbereitschaft überführt werden. In diesem Zeitraum werden sie als letzte Absicherung der Stromversorgung eingesetzt: zum Beispiel für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt zu wenig Strom zu Verfügung steht. Nach vier Jahren werden sie endgültig stillgelegt. Die Betreiber erhalten dafür eine Vergütung. Die Sicherheitsbereitschaft ist Teil des Strommarktgesetzes. Im Ergebnis der Gespräche mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern über die schrittweise Stilllegung der von ihnen betriebenen Kraftwerke wurde vereinbart, dass zwischen 2025 und 2029 drei weitere Kraftwerksblöcke in die Sicherheitsbereitschaft überführt und damit vom Markt genommen werden sollen. Betroffen sind hiervon die Blöcke Jänschwalde A und B sowie ein 600 Megawatt-Block am Standort Niederaußem.
Stand:
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Die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (KWSB) hat für die Braunkohlekraftwerke eine "einvernehmliche Vereinbarung auf vertraglicher Grundlage mit den Betreibern" vorgeschlagen. Diese soll "sowohl eine Einigung über Entschädigungsleistungen für die Betreiber enthalten, als auch Regelungen über die sozialverträgliche Gestaltung der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung" (vergleiche Abschlussbericht).
Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag und den Vorschriften des Kohleausstiegsgesetzes wird die Braunkohleverstromung planbar und rechtssicher Schritt für Schritt heruntergefahren und beendet. Mit den Entschädigungen schafft die Bundesregierung Rechtssicherheit, damit der Kohleausstieg nicht rechtliche Risiken mit unkalkulierbaren Kosten nach sich zieht. Im Gegenzug für die vereinbarten Entschädigungen verzichten die Unternehmen auf betriebsbedingte Kündigungen und auf Klagen gegen den Bund.
Stand:
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Die ersten vier Gigawatt Steinkohlekraft gingen bereits im Jahr 2020 vom Markt. Im Jahr 2023 sind nur noch Kraftwerke mit einer Leistung von insgesamt 15 Gigawatt am Netz. Danach werden die Steinkohlekapazitäten schrittweise bis auf acht Gigawatt im Jahr 2030 reduziert. Über Sonderstilllegungen werden die Mehremissionen ausgeglichen, welche aufgrund der Inbetriebnahme des Kraftwerks Datteln IV erwartet werden.
Stand:
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Mit den Betreibern von Steinkohlekraftwerken wurden, anders als bei der Braunkohle, keine Entschädigungssummen vereinbart. Stattdessen sollen die Kraftwerksbetreiber Stilllegungsprämien erhalten, deren Höhe auf Basis von Ausschreibungen am Markt ermittelt wird.
Das Kohleausstiegsgesetz sieht vor, dass ab dem Jahr 2020 Ausschreibungsrunden stattfinden. Dieses Modell der Ausschreibung sichert eine Entschädigung bis einschließlich 2027, wobei bereits ab 2024 die Ausschreibungen ordnungsrechtlich flankiert werden. Das heißt, wenn nicht genug Kraftwerksblöcke über die Ausschreibungen aus dem Markt genommen werden, können Kraftwerksblöcke per Anordnung der Bundesregierung vom Markt genommen werden, um die erforderlichen Stilllegungen sicherzustellen. Nach 2027 greift dann ausschließlich Ordnungsrecht. Dabei soll letztlich das Anlagenalter – unter Berücksichtigung etwaiger Modernisierungsmaßnahmen – ausschlaggebend sein.
Stand:
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Mit dem kontinuierlichen Kohleausstieg sinken die CO2-Emissionen zwischen 2020 und 2030 voraussichtlich um rund zehn Millionen Tonnen pro Jahr. Dabei ist zu beachten, dass die CO2-Emissionen eines Kohlekraftwerks – neben der Art des eingesetzten Brennstoffs – wesentlich von dessen Auslastung (jährliche Vollbenutzungsstunden) und dem Wirkungsgrad des Kraftwerks für die Stromerzeugung abhängt. Die Menge eingesparter CO2-Emissionen kann also von Jahr zu Jahr schwanken. Das mögliche Vorziehen aller nach 2030 stillzulegenden Kraftwerke um jeweils drei Jahre würde ebenfalls starke positive Effekte auf die Gesamtemissionsbilanz des Ausstiegsprozesses haben.
Stand:
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UNIPER, die Betreiberfirma von Datteln IV, besitzt eine gültige Genehmigung zur Errichtung und Betrieb des Kraftwerksblocks. Insofern lag es zunächst bei dem Unternehmen zu entscheiden, ob Datteln IV nach seiner Fertigstellung in Betrieb geht.
Die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (KWSB) hatte empfohlen, für bereits gebaute, aber noch nicht in Betrieb befindliche Kraftwerke eine Verhandlungslösung zu finden, damit diese Kraftwerke nicht in Betrieb gehen. Entsprechend hat sich die Bundesregierung um eine Verhandlungslösung mit der Betreiberfirma UNIPER bemüht. Allerdings konnte kein Einvernehmen zur Höhe einer etwaigen Entschädigung erzielt werden.
Für die Steinkohle wurde im Ausstiegspfad eine maximale Kapazität von 8 GW im Jahr 2030 festgelegt. Deshalb muss für die Inbetriebnahme von Datteln IV automatisch die gleiche Kapazität an älteren Steinkohlekraftwerken vom Netz gehen. Datteln IV wird aber als neues, effizienteres Kraftwerk mehr Volllaststunden haben als alte Kraftwerke. Ohne weitere Maßnahmen würde es daher voraussichtlich zu Mehremissionen kommen. Daher wurde im Kohleausstiegsgesetz festgelegt, dass diese Mehremissionen durch Sonderausschreibungen für zusätzliche Stilllegungen kompensiert werden: 1,5 GW der für 2022 vorgesehenen Stilllegung von 4 GW Steinkohlekraftwerken werden um ein Jahr auf 2021 vorverlegt. Auch in den Jahren 2023 bis 2025 werden Sonderausschreibungen im Umfang von je 1 GW stattfinden.
Stand:
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Nein. Das Kohleausstiegsgesetz stellt sicher, dass der Kohleausstieg voll und ganz für den Klimaschutz wirkt. Das, was der deutsche Kohleausstieg für den Klimaschutz bringt, wird nicht durch Mehremissionen an anderer Stelle in der EU zunichtegemacht. Dafür sorgt die Bundesregierung, indem sie Zertifikate aus dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) in dem Umfang löscht, wie der Kohleausstieg zu Emissionsminderungen führt (soweit die Berechtigungen nicht bereits durch die Marktstabilitätsreserve des EU ETS dem Markt entzogen werden). Die nationale Löschung von Berechtigungen erfolgt über eine Anzeige des Mitgliedstaats bei der EU-Kommission. Der Mitgliedsstaat benennt dafür die stillgelegte Anlage und den Umfang der geplanten Löschung für die Folgejahre. Die Kommission löscht die Zertifikate dann aus dem Auktionsbudget des jeweiligen Mitgliedsstaats.
Stand:
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Mit dem Kohleausstieg sorgen wir dafür, dass Deutschland die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens einhält. Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des internationalen Abkommens und wird die Umsetzung der Ziele vorantreiben. Wir wollen, dass Deutschland spätestens 2045 klimaneutral wird. Dafür müssen die Treibhausgasemissionen in allen Bereichen reduziert werden, einschließlich der Energiewirtschaft, der Industrie, dem Verkehrssektor, dem Gebäudebereich und der Landwirtschaft.
Stand:
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Durch den Ausstieg aus Kohle und Atom werden in Deutschland nicht die Lichter ausgehen. Zentrales Anliegen der Bundesregierung ist, dass die Versorgungssicherheit in Deutschland während und nach dem Kohleausstieg auch weiterhin auf gewohnt hohem Niveau gewährleistet bleibt. Zum einen erfolgt der Kohleausstieg schrittweise, gleichzeitig werden die erneuerbaren Energien weiter ausgebaut, zum anderen wird mit konsequentem Monitoring, kontinuierlich sehr genau auf die Entwicklung der Versorgungssicherheit und Netzstabilität in Deutschland geschaut.
Im Übrigen gilt: Wie alle Länder in Europa steht Deutschland im Stromaustausch mit seinen Nachbarn. Dies hilft allen am Verbundnetz Beteiligten, Versorgungssicherheit auf effizientere und kostengünstigere Art und Weise sicherzustellen.
Stand: