Getrennte Sammlung von Textilabfällen
FAQs
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Bereits heute haben die Kommunen Möglichkeiten der Getrenntsammlung für Textilien geschaffen, meistens über kommunale Wertstoffhöfe und private Container. Und so gilt weiterhin grundsätzlich:
- Wiederverwendbare, saubere Kleidung kann in den von der Kommune vorgegebenen Stellen abgegeben werden.
- Zerschlissene Kleidung kann in die Restmülltonne geworfen werden, wenn es hierfür vor Ort noch keine getrennte Sammlung gibt. Sofern es auch für zerschlissene Kleidung eine eigene Sammlung gibt, ist diese dort abzugeben, damit sie recycelt werden kann.
- Stark verschmutzte Textilien können in der Regel weiterhin in die Restmülltonne geworfen werden – es sei denn, in der Kommune gibt es auch hierfür bereits eine gesonderte Sammlung.
In die Altkleidercontainer von Sammlern sollte weiterhin nur gebrauchstaugliche Kleidung gegeben werden, wenn diese nicht ausdrücklich auch andere Textilien sammeln. Idealerweise kommen brauchbare Altkleider erst einmal in die Waschmaschine. So tragen Bürgerinnen und Bürger dazu bei, dass ihre nicht mehr gebrauchten Altkleider auch wirklich weitergenutzt werden und kein Schmutz in die Container gerät.
Stand:
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Die neuen Regelungen wenden sich an die Kommunen, die eine getrennte Sammlung von Textilien sicherstellen müssen. Für die allermeisten Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland ändert sich in der Praxis nichts. Die lokalen, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen die getrennte Sammlung von Alttextilien in ihrem Zuständigkeitsbereich organisieren. Bei der Umsetzung haben die Entsorgungsträger einen gewissen Spielraum, um die Regelungen an die lokalen Gegebenheiten anzupassen. Was jeweils vor Ort gilt und welche Abfälle in welchen Abfallbehälter einzufüllen sind, erfahren Bürgerinnen und Bürger bei den jeweils zuständigen lokalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, zum Beispiel auf deren Internetseiten oder bei der örtlichen Abfallberatung.
Stand:
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Die Kontrolle des Gesetzes erfolgt genauso wie auch die Kontrolle der schon bisher geltenden abfallrechtlichen Regelungen: Ob die Pflicht zum getrennten Sammeln von Alttextilien, wie sie im Kreislaufwirtschaftsgesetz beziehungsweise den Landesabfallgesetzen festgelegt ist, von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingehalten wird, wird von der Kommunalaufsicht überwacht. Für die Einhaltung der jeweils geltenden Regeln vor Ort durch die Bürgerinnen und Bürger sind die kommunalen Abfallbehörden zuständig.
In manchen Kommunen wird eine falsch befüllte Tonne bei der Abholung zunächst stehen gelassen, so dass die Bürgerinnen und Bürger auch die Möglichkeit haben, die falsch entsorgten Dinge wieder aus der Tonne zu entfernen. Bei Bedarf wird die Tonne später separat abgeholt und entsorgt, was mit Zusatzkosten verbunden ist. Soweit Kommunen Bußgeldvorschriften für eine falsche Befüllung von Abfallbehältern durch private Haushalte vorsehen, sind die Abfallbehörden hierfür zuständig. Allerdings dürften Bußgelder lediglich bei schweren oder wiederholten Verstößen zu erwarten sein.
Stand:
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In Deutschland werden nach Branchenangaben rund eine Million Tonnen Alttextilien pro Jahr getrennt gesammelt (das sind über 15 Kilogramm je Einwohner – mit steigender Tendenz). Dies entspricht einer Sammelquote von 64 Prozent. Von den in Deutschland gesammelten Mengen werden rund 62 Prozent als Gebrauchttextilien verwendet (Vorbereitung zur Wiederverwendung), rund 26 Prozent werden einem Recycling zugeführt (etwa 14 Prozent werden unter anderem zu Putzlappen verarbeitet, rund zwölf Prozent werden in der Reißspinnstoffindustrie eingesetzt), rund acht Prozent werden als Ersatzbrennstoffe zur Energiegewinnung genutzt (energetische Verwertung) und vier Prozent müssen energetisch verwertet beziehungsweise beseitigt werden.
Stand:
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Eine verbesserte Sammlung kann auch zu noch höheren Recyclingquoten führen – allerdings sind diese auch durch die Qualität der Alttextilien begrenzt. Denn eine wesentliche Ursache für die konstant große Menge an Alttextilien ist die nunmehr schon rund 20 Jahre andauernde Dominanz von "Fast Fashion", das heißt von Bekleidung minderer Qualität, mit geringer Haltbarkeit, ohne Anreize zur Reparatur und mit einer Faserzusammensetzung, die ein hochwertiges Recycling erschwert.
Stand:
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Das Bundesumweltministerium hat sich im Rahmen der neuen Ökodesign-Verordnung (EU) von 2024 erfolgreich für ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Neuwaren eingesetzt. Mit dem Vernichtungsverbot soll die Umweltbelastung durch die insbesondere durch Online-Verkäufe zunehmende Vernichtung unverkaufter Neuwaren durch Unternehmen verringert werden. Durch das Verbot wird das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion unattraktiv gemacht.
Das Verbot der Vernichtung durch Unternehmen gilt ab dem 19. Juli 2026 und umfasst die im Anhang VII zur EU-Ökodesign-Verordnung aufgeführten Produkte und Produktgruppen (bestimmte Kleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe).
Künftig kann die EU das Warenvernichtungsverbot auf weitere Produkte und Produktgruppen erweitern. Neben dem Verbot der Vernichtung ist auch eine Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte in der Ökodesign-Verordnung vorgesehen. Für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gelten Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen vom Vernichtungsverbot und den Offenlegungspflichten. Für das Vernichtungsverbot soll es zudem bestimmte Ausnahmegründe geben.
Stand:
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In Umsetzung der EU-Textilstrategie hat die Europäische Kommission am 5. Juli 2023 einen Vorschlag zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie vorgelegt (siehe Entwurf unten). Der Vorschlag sieht die Einführung einer verpflichtenden erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) bei Textilien vor. Hiernach sollen die Hersteller künftig auch die Verantwortung für die Sammlung und die Verwertung von Alttextilien tragen. Ein Abschluss der Verhandlungen auf EU-Ebene ist noch für 2025 vorgesehen. Anschließend sind die europäischen Vorgaben dann in nationales Recht umzusetzen.
Stand: