Einwegkunststoffabgabe
FAQs
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Mit der Einführung des Einwegkunststofffonds wird die EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt. Hiernach sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Einwegkunststoffprodukte die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Die betroffenen Produkte wurden anhand einer Studie ermittelt, die die zehn am häufigsten an Stränden der EU vorgefundenen Abfälle aus Einwegkunststoffprodukten erhoben hat. Die eingenommenen Gelder kommen den Kommunen zugute und sollen dafür sorgen, dass unsere Städte und Landschaften sauber bleiben und die Vermüllung der Umwelt durch kurzlebige Einwegkunststoffprodukte deutlich reduziert wird.
Stand:
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Zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten zählen Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher, To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen und Luftballons. Ab dem Jahr 2027 werden auch kunststoffhaltige Feuerwerkskörper in den Anwendungsbereich der Abgabe aufgenommen.
Stand:
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Die Abgabenhöhe berechnet sich anhand der in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Masse an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung festgelegten Abgabesatz. Die Abgabe wird durch das Umweltbundesamt per individuellem Abgabebescheid gegenüber dem Hersteller festgelegt.
Stand:
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Zunächst müssen sich die Hersteller der genannten Produkte bis spätestens 31. Dezember 2024 registrieren. Die Registrierung erfolgt elektronisch beim Umweltbundesamt über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Danach müssen die Hersteller bis zum 15. Mai eines jeden Jahres über DIVID ihre Mengenmeldung machen, also erstmals bis zum 15. Mai 2025. Das Register ist öffentlich zugänglich.
Stand:
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Um die verpflichteten Hersteller über den Einwegkunststofffonds und die damit verbundenen Pflichten zu informieren, werden auf DIVID eine Vielzahl von Informationen bereitgestellt. Unter anderem gibt es Self-Checks, mit denen Unternehmen eigenständig eine Einschätzung dazu vornehmen können, ob sie Hersteller im Sinne des Gesetzes sind, ob ihr Produkt in den Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes fällt und um welche Produktart es sich gegebenenfalls handelt. Zudem können Hersteller mit den auf DIVID bereitgestellten Antragsformularen kostenpflichtig Einordnungsanträge stellen, um unter anderem ihre Herstellereigenschaft rechtsverbindlich feststellen zu lassen.
Stand:
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Im öffentlichen Teil des Registers ist für jeden einsehbar, wer der Registrierungspflicht bereits nachgekommen ist. Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte nicht weiter in Deutschland vertreiben. Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden können.
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