eANV - Technische Voraussetzungen
FAQs
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Grundsätzlich wird folgende Ausrüstung benötigt:
- ein Endgerät mit Betriebssystem, Internet-Zugang und einem Internet-Browser,
- ein Zugang zu einem Online-Portal oder eine eigene Softwarelösung,
- ein bis mehrere qualifizierte Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen.
Für die weiteren technischen Voraussetzungen zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen ist danach zu unterscheiden, ob die Signatur durch den Nutzer selbst oder durch einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Namen des Nutzers angebracht werden soll (Fernsignatur).
Bei Fernsignaturen wird der Vertrauensdiensteanbieter mit der Signaturerstellung beauftragt. Zur sicheren Authentisierung des Auftraggebers kann zum Beispiel ein Smartphone verwendet werden.
- Nutzer, die die Signatur selbst anbringen wollen, benötigen: ein bis mehrere qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten, zum Beispiel Signaturkarten,
- ein bis mehrere Chipkartenlesegeräte, falls der Nutzer Signaturkarten verwendet.
Stand:
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Dies richtet sich nach dem System, welches verwendet werden soll. Für die Teilnahme über so genannte Online-Portale oder das Länder-eANV als Teil der ZKS-Abfall wird keine zusätzliche Software benötigt, da die Nutzung über einen Internetbrowser erfolgt. Bei vielen Anbietern besteht die Möglichkeit, hausinterne Softwarelösungen über definierte Schnittstellen an die Portale anzubinden.
Stand:
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Abhängig von den betrieblichen Gegebenheiten und dem Nutzungsgrad der elektronischen Nachweisführung können folgende Möglichkeiten in Betracht kommen
- Software selbst erstellen oder erstellen lassen
- Software beschaffen, die möglichst alle betrieblichen Anforderungen erfüllt
- Vorhandene Software um Schnittstelle zur ZKS-Abfall erweitern
- Vorhandene Software um Schnittstelle zu Provider erweitern
- Nutzung des Online-Portals eines Providers
- Nutzung des Länder-eANV
Stand:
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Eine Abstimmung mit dem Hauptentsorger beziehungsweise -beförderer ist für die elektronische Nachweisführung zwar nicht zwingend erforderlich, im Regelfall aber sinnvoll; eine Abstimmung ist insbesondere dann geboten, wenn der Abfallentsorger oder -beförderer zusätzliche Dienstleistungen, Hilfestellungen oder eine Providerlösung anbietet, die genutzt werden soll.
Stand:
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Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur wird eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit benötigt, die die eindeutigen elektronischen Daten, die vom Unterzeichner zum Erstellen einer elektronischen Signatur verwendet werden (elektronische Signaturerstellungsdaten) gegen eine unberechtigte Verwendung durch andere verlässlich schützt. Es muss zudem eine Zertifizierung der Konformität dieser Eigenschaften durch eine von der Bundesnetzagentur benannten Stelle vorliegen (siehe Artikel 30 Absatz 1 eIDAS-VO in Verbindung mit Paragraf 17 Absatz 1 Vertrauensdienstegesetz).
Stand:
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Nein, es dürfen nur Signaturkarten verwendet werden, die den Anforderungen der eIDAS-VO an qualifizierte elektronische Signaturen genügen. Andere Signaturkarten, mit denen zum Beispiel nur fortgeschrittene elektronische Signaturen erstellt werden können, können nicht eingesetzt werden.
Stand:
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Vertrauensdiensteanbieter müssen die Identität von Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, überprüfen (siehe Artikel 24 Absatz 1 eIDAS-VO). Die Überprüfung kann durch verschiedene Methoden, unmittelbar oder durch Rückgriff auf Dritte, erfolgen. Für den Erhalt eines Zertifikates kann es erforderlich sein, dass die Identität des Antragsstellers durch persönliche Anwesenheit überprüft wird. Der Antragsteller muss dazu zum Beispiel ein Formular ausfüllen und mit diesem Dokument, einem gültigen Ausweis sowie einer unterschriebenen Kopie des Ausweises eine Postfiliale aufsuchen, wo die Identität durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG überprüft wird (PostIdent-Verfahren). Neben PostIdent werden aber auch weitere Ident-Verfahren angeboten.
Stand:
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Gültige qualifizierte elektronische Signaturen können nur dann erstellt werden, wenn das qualifizierte Zertifikat noch gültig ist. Das Zertifikat enthält die Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer.
Stand:
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Nach Ablauf der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats wären alle danach erstellten qualifizierten elektronischen Signaturen ungültig. Es muss daher ein neues qualifiziertes Zertifikat beantragt werden. Der hierzu erforderliche Folgeantrag beim Vertrauensdiensteanbieter ist daher rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats zu stellen.
Stand:
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Nein, der Ablauf der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats hat keine Auswirkung auf bereits erstellte qualifizierte elektronische Signaturen. Bereits vor dem Ablauf der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats erstellte qualifizierte elektronische Signaturen bleiben weiterhin gültig. Entsprechend Paragraf 15 Vertrauensdienstegesetz muss aber gegebenenfalls ein Schutz der qualifizierten elektronischen Signatur durch geeignete Maßnahmen erfolgen, bevor der Sicherheitswert der Signaturen geringer wird, zum Beispiel durch eine zusätzliche Signatur ("Übersignatur"). Dies ist für die Registerführung von Bedeutung.
Stand:
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Ausstattungen zur qualifizierten elektronischen Signatur können zum Beispiel direkt bei qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erworben werden. Informationen über die Anbieter lassen sich mittels kurzer Internetrecherche oder durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder der Industrie- und Handelskammer herausfinden.
Stand:
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Das Kartenlesegerät kann im Bundle mit der Signaturkarte bezogen werden. Kartenlesegeräte können aber auch einzeln im Fachhandel oder über das Internet bezogen werden.
Stand:
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Eine spezielle Fahrzeugausstattung ist nicht erforderlich. Angebotene Lösungen können als mobile Geräte in den Fahrzeugen mitgeführt werden, ohne dass eine Änderung der Fahrzeugausstattung erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine Fahrzeugausstattung häufig gar nicht erforderlich, da der Beförderer seine qualifizierte elektronische Signatur auch über die Ausstattung des Erzeugers oder des Entsorgers leisten kann. Der Beförderer kann auch einen Mitarbeiter damit beauftragen, die qualifizierte elektronische Signatur in seinem Office zu erstellen.
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