Wie sind asbesthaltige Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen?
FAQDa das Abfallrecht von den Bundesländern in eigener Verantwortung vollzogen wird, sollten diesbezügliche Anfragen direkt an das zuständige Landesministerium (in der Regel Umweltministerien) gerichtet werden. Dort liegen auch entsprechende ergänzende landesrechtliche Regelungen vor.
Grundsätzlich hat die Bundesregierung mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bundeseinheitliche Rahmenbedingungen zur Abfallentsorgung geschaffen. In den Paragrafen 6 ff. sind die Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen geregelt. Darüber hinaus hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ein Merkblatt zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle erarbeitet (Anlage 1). Es dient den Vollzugsbehörden ergänzend zu den abfallrechtlichen Vorschriften als Prüfungs- und Entscheidungshilfe.
Außerdem sind zum Schutz des Menschen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten zum Beispiel an Gebäuden unter anderem die TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) zu beachten (Anlage 2), wenn mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zu rechnen ist. Die TRGS 519 enthalten unter anderem in den Punkten 13., 14., 15. und 16. besondere Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen. Für weiterführende Fragen hierzu ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig.