Welche Regelung gilt für das Rückhaltevolumen für Anlagen in Wasserschutzgebieten, wenn mehrere Anlagen in einem Auffangraum betroffen sind?
FAQLaut den technischen Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS) 779 (April 2006) in Nr. 4.1.2. Abs. 5 muss das Rückhaltevolumen dem größten der einzelnen notwendigen Rückhaltevermögen entsprechen, wenn eine Rückhalteeinrichtung mehreren Anlagen dient. Dies gilt aber entsprechend der Einleitung nur dann, soweit keine weitergehenden Anforderungen wie zum Beispiel für Schutz- und Überschwemmungsgebiete in der AwSV festgelegt wurden.
Gemäß § 49 Abs. 3 AwSV dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben werden, die
- mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, die abweichend von § 18 Absatz 3 das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, oder
- doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind.
Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 gelten die genannten Anforderungen auch für die in §§ 31 und 38 AwSV genannten Anlagen sowie die in § 34 AwSV genannten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung.
Das Rückhaltevolumen bei mehreren Anlagen innerhalb eines Auffangraums wird in der AwSV nicht eigens adressiert. Da der Schutzgedanke in § 49 AwSV ein Rückhaltevolumen entsprechend des gesamten in einer Anlage vorhandenen Volumens fordert, unabhängig von abgesperrten Betriebseinheiten, sollte bei mehreren Anlagen innerhalb eines Auffangraumes ebenso das gesamte Volumen zurückgehalten werden können.
Demnach ist in der weiteren Zone von Wasserschutzgebieten das Rückhaltevolumen so zu bemessen, dass das Volumen der wassergefährdenden Stoffe aller Anlagen in einer Rückhalteeinrichtung zurückgehalten werden kann.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Anlagensicherheit