Was wird in der 1. BImSchV geregelt?

FAQ

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 1. BImSchV) sieht Regeln für Feuerungsanlagen vor, die insbesondere in Privathaushalten und im Kleingewerbe eingesetzt werden. Hierzu zählen unter anderem Heizkessel für Holz- und Kohle, sowie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine.

Die 1. BImSchV regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Grenzwerte legen fest, wie viele Schadstoffe entweichen dürfen. Insbesondere für das Verfeuern mit Holz, das eine wesentliche Quelle für Feinstaub und andere Luftschadstoffe darstellt, werden Vorgaben gemacht. Rund 97 Prozent des Gesamtstaubs aus Holzfeuerungen besteht aus gesundheitsgefährdendem Feinstaub.

Wie gefährlich ist Feinstaub? 

Sowohl neue als auch bestehende Anlagen müssen bestimmte Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Als neue Anlagen gelten diejenige, die nach dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden; als bestehende Anlagen werden alle bereits vor diesem Stichtag existierenden Installationen bezeichnet. Geregelt wird unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. Die Verordnung enthält auch eine Brennstoffliste, sowie Vorgaben zur Brennstoffqualität insbesondere bei Holzbrennstoffen (siehe Frage "Welches Holz darf verbrannt werden?").

Die 1. BImSchV wurde 2010 überarbeitet, weil:

  • Die Grenzwerte für Schadstoffemissionen aus Holzfeuerungen aus dem Jahr 1988 stammten. Mit neueren Feuerungsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, können die giftigen Schadstoffemissionen deutlich gesenkt werden.
  • Für typische Einzelraumfeuerungsanlagen, also beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen, die heute in Wohnungen aufgestellt und eingebaut sind, galten vor der Novelle keine Emissionsgrenzwerte. Diese Anlagen sind heute aber für einen Großteil des Schadstoffausstoßes aus Kleinfeuerungsanlagen verantwortlich.

Die Vorschriften der 1. BImSchV, insbesondere für Bestandsanlagen, tragen bundesweit in erheblichen Ausmaß zu einer nachhaltigen Reduzierung des Schadstoffausstoßes aus Kleinfeuerungsanlagen bei.

Davon profitieren vor allem jene Städte, deren Atemluft zu viel Feinstaub enthält. Es geht darum, den Tagesgrenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub beziehungsweise PM10 pro Kubikmeter Luft (µg/m³) einzuhalten. Dieser Grenzwert darf nach EU-Recht an höchstens 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Außerdem darf der über ein Kalenderjahr gemittelte PM10-Wert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschritten werden. Für PM2.5 gilt seit 2015 ein Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel. Diese sogenannten Immissionsgrenzwerte werden in Deutschland seit einigen Jahren eingehalten – auch dank der im Jahr 2010 überarbeiteten Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Kleinfeuerungsanlagen

Stand:

https://www.bmuv.de/FA801

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