Was kann die zuständige Immissionsschutzbehörde unternehmen, um Luftbelastungen durch Kleinfeuerungsanlagen entgegenzutreten?
FAQDie Umsetzung – sprich der Vollzug – des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und somit auch der 1. BImSchV liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesländer. Diese Kompetenzverteilung ist im Grundgesetz geregelt.
Die nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörden (zum Beispiel Ordnungsamt) sind der richtige Ansprechpartner für Beschwerden über Anlagen in der unmittelbaren Umgebung. Auskunft über die jeweilig zuständige Behörde erteilt das Umweltministerium Ihres Bundeslandes. Die Anforderungen der 1. BImSchV gehören zu den anspruchsvollsten im europäischen Vergleich. Es ist davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Regelungen – insbesondere zur Sanierung des Anlagenbestandes – zur weiteren Verbesserung der Luftqualität beitragen werden.
Zusätzlich haben Städte und Kommunen die Möglichkeit durch das Instrument "Luftreinhalteplan" gebietsübergreifende Maßnahmen hinsichtlich Belastungen aus Kleinfeuerungsanlagen zu ergreifen, die über die Anforderungen der 1. BImSchV hinausgehen, wenn ansonsten bestimmte Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten.
Zur Vollzugshoheit der unteren Immissionsschutzbehörden gehört auch das Nachgehen von Beschwerden wegen möglicherweise nicht sachgerechten Betriebs von Anlagen und gegebenenfalls die Anordnung von Maßnahmen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.
Kommt eine Betreiberin oder ein Betreiber einer vollziehbaren Anordnung nach Paragraf 24 Satz 1 BImSchG nicht nach, so hat die zuständige Behörde nach Paragraf 25 BImSchG die Möglichkeit, den Betrieb einer Anlage bis zur Erfüllung der Anforderungen ganz oder teilweise zu untersagen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Kleinfeuerungsanlagen
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