Wann muss der Begleitschein signiert werden?

FAQ

Wie bei der Führung von Begleitscheinen in Papierform gilt die Regel, dass bei der Übergabe bzw. Übernahme oder Annahme des Abfalls elektronisch zu signieren ist, das heißt mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Für den Beförderer ist es aber auch zulässig, die Begleitscheine zeitlich nach der Übernahme des Abfalls, aber vor Abgabe bei dem Entsorger zu signieren, zum Beispiel alle Begleitscheine am Ende seiner Tagestour an einem dem Beförderer zur Verfügung gestellten Signaturgerät des Entsorgers. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer. Die richtige Reihenfolge der elektronischen Signaturen des Begleitscheins muss in jedem Fall eingehalten werden. (vgl. hierzu die Randnr. 307 ff der LAGA Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren), und die vorläufigen Empfehlungen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, LAGA-Mitteilung 27: schriftliche Vereinbarung zur qualifizierten Signatur des Beförderers nach Übernahme des Abfalls.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Neuheiten

Stand:

https://www.bmuv.de/FA876

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