Sind für Abfallerzeuger, die Kleinmengen gefährlicher Abfälle entsorgen, Aktivitäten bzgl. des elektronischen Nachweisverfahrens erforderlich?

FAQ

Nein, Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß § 2 Abs. 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Elektronische Nachweisführung

Stand:

https://www.bmuv.de/FA868

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