Plant das Bundesumweltministerium die Verlängerung oder Aussetzung der Übergangsfristen (sogenannte Sanierungsregelungen) für Bestandsanlagen?
FAQIn der 1. BImSchV sind in § 26 Absatz 2 Übergangsfristen für solche Einzelraumfeuerungsanlagen festgelegt, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. In die Vorschriften der 1. BImSchV aus dem Jahre 2010 zur Sanierung der bestehenden Kleinfeuerungsanlagen wurden sehr lange Übergangfristen aufgenommen, damit die Betreiber*innen der Anlagen sich langfristig darauf einstellen können. Die Betreiberinnen und Betreiber mussten bereits bis Ende 2013 den Nachweis über die Einhaltung bei ihrer Schornsteinfegerin oder bei ihrem Schornsteinfeger vorlegen beziehungsweise wissen spätestens seit diesem Zeitpunkt, dass die eigene Anlage nachgerüstet oder ab dem entsprechenden Stichtag nicht mehr betrieben werden darf. Die Zeitpunkte zur Nachrüstung beziehungsweise Außerbetriebnahme erlauben eine durchschnittliche Betriebsdauer der Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kamin- und Kachelöfen, von 20 bis 30 Jahren. Zuletzt lief eine Frist am 31.12.2020 ab; die nächste und letzte Frist endet am 31.12.2024.
Die 1. BImSchV bietet Möglichkeiten, flexibel zu reagieren: Ausnahmen aus Gründen der Sozialverträglichkeit, etwa wenn die Einzelraumfeuerungsanlage die einzige Heizmöglichkeit darstellt, sind bereits in § 26 Absatz 3 der 1. BImSchV enthalten. Es besteht außerdem die Möglichkeit im begründeten Einzelfall eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde zu beantragen (vgl. § 22 der 1. BImSchV).
Die vorgenannten Rahmenbedingungen gelten in ähnlicher Weise für zentrale Festbrennstoffkessel, deren Übergangsfristen in § 25 der 1. BImSchV festgelegt sind.
Im Rahmen ihrer sogenannten Vollzugshoheit können die nach Landesrecht für den Immissionsschutz zuständigen Behörden vor Ort auf der Basis des geltenden Rechts eigene Entscheidungen zum Umgang mit der Verlängerung der Übergangsfristen treffen, die an die Gegebenheiten vor Ort angepasst sind. Eine generelle Verlängerung oder Aussetzung der Übergangsfristen ist insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Gesundheitsgefahren, die von Feinstaubemissionen ausgehen, nicht vorgesehen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Kleinfeuerungsanlagen
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