Muss beim elektronischen Begleitscheinverfahren der Entsorgungsnachweis beim Transport mitgeführt werden?

FAQ

Im Begleitschein sind außer der Abfallbezeichnung und dem Abfallschlüssel nur über die Entsorgungsnachweisnummer Hinweise auf die Abfallzusammensetzung und die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungsweges enthalten. Trotzdem bedarf es gemäß Paragraf 18 Absatz 2 NachwVkeiner weiteren abfallrechtlichen Begleitpapiere (Ausnahme: Mitführungspflichten aus der Anzeige- und Erlaubnisverordnung) beim Transport. Es muss daher keine Kopie des Entsorgungsnachweises mitgeführt werden. Die Überwachungsbehörden können in naher Zukunft mit Hilfe der auf dem Begleitschein angegebenen Entsorgungsnachweisnummern online auf die bei den Behörden im DV-System ASYS elektronisch gespeicherten Informationen des Entsorgungsnachweises zugreifen.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Funktionsweise

Stand:

https://www.bmuv.de/FA287

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