Müssen unterirdische Gaspendelleitungen an Tankstellen doppelwandig sein (Paragraf 21 Absatz 2 AwSV entsprechen)?

FAQ

Bei dem Gas in der Leitung handelt es sich um einen wassergefährdenden Stoff (Dämpfe von Kraftstoffen). Bei der Gaspendelleitung handelt es sich um eine Rohrleitung im Sinne von Paragraf 2 Absatz 19 AwSV, da das wassergefährdende Gas zu dem Behälter befördert wird und werden soll. Damit ist Paragraf 21 Absatz 2 Nummer 1 AwSV anwendbar. Paragraf 21 Absatz 2 Satz 3 AwSV ist nicht anwendbar, da auf die Doppelwandigkeit nicht aus Gründen der Betriebssicherheit verzichtet wird.

Grundsätzliche Überlegungen und die bisher vorliegenden Erfahrungen zeigen, dass eine einwandige Verlegung technisch akzeptiert werden kann. Die bei der Gaspendelung freigesetzten Dämpfe sind nicht geeignet, zu einer nachteiligen Grundwasserveränderung zu führen. Insofern würde eine Regelung in der AwSV, nach der diese unterirdischen Rohrleitungen zur Gaspendelung einwandig verlegt werden können, akzeptiert. Die bestehende Formulierung der AwSV in Paragraf 21 Absatz 2 Nummer 1 lässt dies jedoch nicht zu, eine entsprechende Auslegung ist nicht möglich.

Bis zu einer entsprechenden Änderung der AwSV besteht für die zuständige Behörde die Möglichkeit, nach Paragraf 16 Absatz 3 AwSV im Einzelfall eine Ausnahme zu erteilen, da die Anforderungen des Paragraf 62 Absatz 1 WHG erfüllt werden. Diese Möglichkeit besteht für das DIBt nicht.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Anlagensicherheit

https://www.bmuv.de/FA1537

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.