In meiner Nachbarschaft entsteht ein neuer Nahversorgungsmarkt, ich befürchte große Lärmbelastungen. Was kann ich dagegen tun?

FAQ

Ein Nahversorgungsmarkt ist in der Regel eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage, für die die Anforderungen der §§ 22 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gelten. Danach dürfen diese Anlagen nur so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen unter anderem durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand ader Technik unvermeidbare schädliche Geräuscheinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die zuständige Behörde kann nach § 24 BImSchG im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen und den Betrieb nach § 25 Absatz 2 BImSchG unter bestimmten Voraussetzungen sogar untersagen.

Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) regelt näher, wie diese Anforderungen für eine Anlage zu verstehen sind. So sind zu festgelegten Zeiten bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten. Zur Nachtzeit (von 22 Uhr bis 6 Uhr) gilt beispielsweise für allgemeine Wohngebiete und für Kleinsiedlungsgebiete eine Beschränkung auf 40 Dezibel für die lauteste Nachtstunde, zur Tageszeit eine Beschränkung auf 55 Dezibel. Können die Immissionsrichtwerte durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik (zum Beispiel Einsatz leiser Maschinen und Geräte, emissionsarme Verfahrensweisen) nicht eingehalten werden, kommen andere Maßnahmen in Betracht, wie zum Beispiel Einhaltung ausreichender Schutzabstände zu Wohnhäusern oder anderen schutzbedürftigen Einrichtungen, Ausnutzen natürlicher oder künstlicher Hindernisse zur Lärmminderung.

Wenden Sie sich für weitere Unterstützung an die örtlich zuständige Behörde. Einige Behörden haben ein Bürgertelefon eingerichtet, das konkret weiterhelfen kann.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Lärmschutz

https://www.bmuv.de/FA254

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