In meiner Nachbarschaft betreibt ein Gewerbebetrieb eine Klimaanlage über die Ladenöffnungszeiten hinaus. Was kann ich tun?
FAQDie Immissionsschutzbehörden der Länder haben gemäß § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Durchführung des Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften zu überwachen. Die Befugnisse der Behörden bei der Überwachung sind ebenfalls in § 52 BImSchG geregelt. Für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Überwachungsbehörde zuständig. Einige Behörden haben ein Bürgertelefon eingerichtet, das konkret weiterhelfen kann.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Lärmschutz