Glossar

FAQ

Emissionen: Die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Immissionen: Auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Immissionsschutz: Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, der Böden, des Wassers, der Atmosphäre sowie Kultur und sonstiger Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen. (Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen: Schutz vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden; Vorbeugung vor dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen.)

Untere Immissionsschutzbehörde: Die nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörden (zum Beispiel Ordnungsamt) sind die richtigen Ansprechpartner für alle Fragen rund um die eigene Anlage und zu den durchzuführenden Schornsteinfeger-Arbeiten. Auskunft über die jeweilig zuständige Behörde erteilt das Umweltministerium Ihres Bundeslandes.

Feuerungsanlage/Kleinfeuerungsanlage: Eine Anlage, in der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird. Zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätten und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung.

Einzelraumfeuerungsanlage: Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, wie zum Beispiel ein Kaminofen. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen auch Herde mit oder ohne indirekt beheizter Backvorrichtung.

Heizkessel: Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterscheidet zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen (wie Kaminöfen und Kachelöfen) und Heizkesseln, die ganze Wohnungen und Gebäude beheizen, indem ein erwärmtes Medium (fast immer Wasser) über ein Leitungssystem von der zentralen Heizanlage in alle Räume transportiert wird, um damit zu heizen.

Nennwärmeleistung: Die Nennwärmeleistung ist die nach Herstellerangaben höchste Wärmemenge je Zeiteinheit, die von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb abgegeben wird. Die dafür vom Hersteller vorgesehene Holzmenge kann der Betriebsanleitung des Gerätes entnommen werden. Ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs.

PM10: Staubpartikel mit einem Durchmesser kleiner/gleich zehn Mikrometer (µm).

PM2.5: Staubpartikel mit einem Durchmesser kleiner/gleich 2,5 Mikrometer (µm).

Wirkungsgrad: Verhältnis aus der nutzbaren Energie (zum Beispiel in Form von Wärme) zur eingesetzten Brennstoffmenge beziehungsweise deren Energiegehalt. Je höher der Wirkungsgrad, desto effizienter ist eine Anlage.

Senkenleistung: Pflanzen nehmen Kohlendioxid (CO2) aus der Luft auf und wandeln ihn unter anderem in Sauerstoff (O2) um (Photosynthese). Bäume nehmen große Mengen an CO2 auf, das ansonsten in der Atmosphäre verbleiben und zum Klimawandel beitragen würde. Daher wird der Wald als CO2-Senke bezeichnet.

Nutzungskaskade: Synonym für Mehrfachnutzung eines Stoffes, bei dem die schrittweise sinkende Qualität des Stoffes berücksichtigt wird.

Feuerstättenschau: Persönliche Besichtigung jeder Kleinfeuerungsanlage im Kehrbezirk durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung (sieben Jahre). Dabei überprüft er die Anlage auf Brand- und Betriebssicherheit und führt Arbeiten nach 1. BImSchV durch. Verankert ist dies im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), für das das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zuständig ist.

Feuerstättenbescheid: Der Feuerstättenbescheid wird nach der Feuerstättenschau schriftlich oder elektronisch vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erlassen. Darin sind alle Arbeiten sowie deren Fristen aufgelistet, die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durchgeführt werden müssen.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Kleinfeuerungsanlagen

Stand:

https://www.bmuv.de/FA779

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.