Gibt es eine Ausnahme für Produkte, die mit einer wasserbasierten Dispersionsschicht versehen sind?

FAQ

Verschiedene Produkte, wie beispielsweise Pappteller oder Trinkhalme aus Papier werden teilweise mit einer dünnen Kunststoffschicht (einer sogenannten Dispersionsbarriere) überzogen, um sie beim Gebrauch flüssigkeits- und fettbeständiger zu machen.

Eine grundsätzliche Ausnahme für diese Produkte gibt es nicht. Es kommt auf die Beschaffenheit der Beschichtung (Dispersionsbarriere) an. Wenn das in der Beschichtung verwendete Polymer die Kriterien für "Kunststoff", also die Definition des Kunststoffbegriffes nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 erfüllt, dann ist das ganze Produkt, das dieses Polymer enthält (zum Beispiel der Pappteller oder der Papiertrinkhalm), auch als Einwegkunststoffprodukt gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 anzusehen.

Nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Einwegkunststoffprodukte im Sinne der Richtlinie "ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehende Produkte". Es gibt also keinen Schwellenwert für den Kunststoffgehalt, unter welchem ein Produkt nicht als Kunststoffprodukt im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 gilt.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Einwegkunststoffverbotsverordnung

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1961

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.