Vollzugshilfe zu § 7a KrWG

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§ 7a KrWG sieht eine neue Grundpflicht im Zusammenhang mit der Beendigung der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG vor. Die neue Regelung betrifft die Nahtstelle zwischen dem Kreislaufwirtschaftsrecht einerseits und den Rechtsvorschriften für Chemikalien und Produkte andererseits und dient der Verbesserung des Zusammenspiels von Abfall- und Chemikalien-/Produktrecht und somit der übergreifenden Absicherung des Schutzes von Mensch und Umwelt.

Gegenstand ist insbesondere die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Stoffe oder Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, den geltenden Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts genügen (sogenannte "Sicherstellungspflicht"). Adressaten der Regelung sind "Erst-Verwender" und "Erst-Inverkehrbringer" solcher Stoffe und Gegenstände.

Die Ausführungen der Vollzugshilfe betreffen insbesondere die Frage des Gegenstandes sowie der Reichweite der Sicherstellungspflicht nach Absatz 1 sowie den Kreis der Adressaten.

https://www.bmuv.de/DL3225

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