Kernbrennstoffproduktion und -ausfuhr

Verschiedene Gutachten und Sachstand

| Protokolle und Berichte | Nukleare Sicherheit
  • Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfgang Ewer (Ausfuhr von Kernbrennstoffen nach Belgien und Frankreich)

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  • Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfgang Ewer (Beendigung der Urananreicherung und der Brennelementefertigung)

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  • Rechtsgutachten von Dr. Sabine Konrad (Beendigung der Urananreicherung und der Brennelementefertigung)

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  • Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gerhard Roller (Fertigung hexagonaler Brennelemente für den russischen Reaktortyp WWER-1000)

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Im niedersächsischen Lingen werden Brennelemente für Atomkraftwerke im In- und Ausland gefertigt. Im nordrhein-westfälischen Gronau wird Uran angereichert, um daraus Brennelemente für Atomkraftwerke herzustellen.

Vor dem Hintergrund der öffentlichen Kritik zunächst an der Belieferung belgischer Anlagen beauftragte das Bundesumweltministerium Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer mit einem Rechtsgutachten zu der Frage, ob die Genehmigungen zur Ausfuhr von Kernbrennstoff rechtssicher versagt werden können. Das im Dezember 2016 erstattete Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Ausfuhrgenehmigungen nach den Vorgaben des Atom- und Europarechts zwingend zu erteilen sind. Bislang lagen die Voraussetzungen stets vor. Da die Ausfuhren nicht rechtssicher unterbunden werden können, ließ das Bundesumweltministerium prüfen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Stilllegung der Urananreicherung und der Brennelemente-Produktion in Deutschland möglich wäre.

Ein im Oktober 2017 von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer erstattetes Rechtsgutachten stellt fest, dass ein Gesetz zur Beendigung der Urananreicherung und der Brennelementfertigung mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte, wenn Übergangsfristen und unter bestimmten Umständen auch nachrangig Entschädigungen vorgesehen würden. Das zeitgleich von Frau Rechtsanwältin Dr. Sabine Konrad erstattete Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ein Schiedsgericht ähnliche wie die vorgenannten Maßstäbe anlegen würde.

Das Bundesumweltministerium ist der Auffassung, dass der Atomausstieg in Deutschland nicht mit der Produktion von Brennelementen für Atomanlagen im Ausland vereinbar ist. Deshalb setzt es sich grundsätzlich weiter für eine Schließung der Anlagen in Lingen und Gronau ein. Diesbezüglich wurden aber keine Festlegungen im geltenden Koalitionsvertrag getroffen und die für eine Änderung der Gesetzeslage notwendige Mehrheit im Deutschen Bundestag ist derzeit nicht ersichtlich.

Eine aktuelle Verfolgung der genannten Einschränkungen ist insbesondere aufgrund der Folgen des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine nicht erfolgversprechend, da die Anlagen derzeit auch die Abhängigkeit der atomkraftnutzenden Staaten von Russland reduzieren. Die Bundesregierung setzt sich generell dafür ein, die europäische Abhängigkeit von Russland im zivil-nuklearen Bereich zu reduzieren. Die Betreiberin der Urananreicherungsanlage in Gronau hat nach eigenen Angaben und auf freiwilliger Basis die Zusammenarbeit mit russischen Firmen beendet. Solch eine Entscheidung liegt jedoch bei der jeweiligen Unternehmensführung, eine rechtliche Grundlage um eine Beendigung der Zusammenarbeit mit Russland durchzusetzen, gibt es derzeit nicht.

Über die Sanktionen gegen Russland entscheidet ausschließlich die Europäische Union. Die Beratungen zu diesem Thema unter den EU-Mitgliedstaaten dauern an.

Dem niedersächsischen Umweltministerium (NMU) als zuständiger Genehmigungsbehörde liegt ein Antrag der Betreiberin der Brennelementfertigungsanlage in Lingen auf Änderungsgenehmigung nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) zur Fertigung hexagonaler Brennelemente für den russischen Reaktortyp WWER-1000 vor. Dabei soll ein Brennelement-Design eines russischen Lizenzinhabers verwendet werden. Zur Verwendung im Rahmen der Bundesaufsicht hat das Bundesumweltministerium bei Prof. Dr. Gerhard Roller das hier verfügbare Rechtsgutachten über die Berücksichtigung der Belange der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Versagungsermessens nach § 7 Absatz 2 AtG eingeholt.

Aktualisierungsdatum:
https://www.bmuv.de/DL1920

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