EG-Datenberichterstattung / Anlagensicherheit

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Gestützt auf Artikel 19 Absatz 4 der Seveso-II-Richtlinie waren die Mitgliedstaaten bis 2019 verpflichtet, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Richtlinie zu übermitteln.

Diese Berichte werden auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Fragebogens abgefasst. Die Kommission wertet diese Berichte aus und veröffentlicht eine Zusammenfassung der Informationen. Der Berichtszeitraum 2012 bis 2014 ist der letzte Bericht im Rahmen der Datenberichterstattung der Mitgliedstaaten unter der Seveso-II-Richtlinie.

Der erste Berichtszeitraum, gestützt auf die Seveso-III Richtlinie (Richtlinie 2012/18/ EU vom 4. Juli 2012) und hier insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 erfasste den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2018. Der Bericht wurde am 29. September 2019 an die Kommission gesandt.

Nachfolgend müssen die Mitgliedstaaten alle vier Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie – jeweils vom 1. Januar des ersten Jahres bis zum 31. Dezember des vierten Jahres – übermitteln. Der aktuell vorliegende vierjährliche Berichtszeitraum 2019 bis 2022 erstreckt sich vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022. Der Umsetzungsbericht wurde fristgerecht am 27 September 2023 an die Kommission übermittelt.

Aktualisierungsdatum:
https://www.bmuv.de/DL1125

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