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Protokoll 1: Raumplanung und nachhaltige Entwicklung
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Protokoll 2: Naturschutz und Landschaftspflege
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Protokoll 3: Berglandwirtschaft
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Protokoll 4: Bergwald
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Protokoll 5: Tourismus
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Protokoll 6: Energie
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Protokoll 7: Bodenschutz
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Protokoll 8: Verkehr
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Die Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention sind selbständige, völkerrechtliche Übereinkommen und bedürfen jeweils der Ratifizierung. Deutschland hat alle Protokolle im Jahr 2002 ratifiziert, sie sind am 18. Dezember 2002 in Kraft getreten.
Da Völkerrecht und Landesrecht Teile einer einheitlichen Rechtsordnung sind, haben die Protokolle mit ihrer Ratifizierung innerstaatliche Geltung erlangt und sind für alle staatlichen Organe verbindlich geworden. Es bedarf infolgedessen keines speziellen Aktes der Transformation, in dessen Rahmen die völkerrechtlichen Normen in Landesrecht überführt werden. Die Verwaltung und die Gerichte haben die Vorschriften der Alpenkonvention und der Protokolle grundsätzlich als im Range von Bundesrecht stehendes Recht zu beachten und anzuwenden.
Zusammenfassung
Die folgende Synopse zeigt für die acht Durchführungsprotokolle auf, wie die Bestimmungen der einzelnen Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention bereits im innerstaatlichen Recht (nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland und Landesrecht des Freistaates Bayern) Entsprechungen finden.
Die regelmäßige Prüfung (zuletzt 2019/2020) hat ergeben, dass die einzelnen Bestimmungen der acht Durchführungsprotokolle hinreichende Entsprechungen im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des Freistaates Bayern finden. Das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik erfüllt damit im Wesentlichen die in den Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention formulierten Anforderungen.
Unmittelbare rechtliche Wirkung können nur Regelungen in den Protokollen entfalten, die nach Inhalt, Zweck und Formulierung hinreichend genau sind und keiner weiteren Ausführungsbestimmungen bedürfen (sogenannte "self-executing"-Normen). Sofern eine Bestimmung selbst in den Protokollen nicht unmittelbar anwendbar ist, kann sie gegebenenfalls im Rahmen der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts herangezogen werden. Bestimmungen in den Protokollen müssen somit etwa im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder Umweltverträglichkeitsprüfungen berücksichtigt werden. Ein Beispiel für eine unmittelbar anwendbare Norm in den Protokollen ist etwa Artikel 14 Absatz 1 des Bodenschutzprotokolls.
Das Protokoll über die "Beilegung von Streitigkeiten" enthält Bestimmungen über die Bildung des Schiedsgerichtes und regelt das Prozedere in einem Streitfall. Es unterscheidet sich damit wesentlich von den eigentlichen Durchführungsprotokollen. Insbesondere enthält es keine Bestimmungen, welche spezifische Maßnahmen zum Gegenstand haben, bezüglich derer es sinnvoll wäre, die Entsprechungen im innerstaatlichen Recht aufzuzeigen. Von einer synoptischen Darstellung wurde daher beim Streitbeilegungsprotokoll abgesehen.