Chemikalien-Sanktionsverordnung – Liste nach Paragraf 4 Nummer 2

Liste der genehmigten Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

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  • Liste der genehmigten Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

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Der Tatbestand des Paragraf 4 Nummer 2 der Chemikalien-Sanktionsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 11) geändert worden ist, bewehrt Zuwiderhandlungen des Inverkehrbringens von behandelten Waren, die Wirkstoffe enthalten oder die mit Wirkstoffen behandelt wurden, die nicht in Anhang I (Spalte 2) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind, oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) für eine bestimmte Produktart geführt wird, als genehmigt aufgeführt sind. Die in Bezug genommene Liste nach Artikel 9 Absatz 2 (Stand: 18. Oktober 2024) ist auf dieser Seite wiedergegeben.

Der Tatbestand enthält aus rechtsstaatlichen Gründen einen statischen Verweis auf eine bestimmte Datumsfassung der Artikel 9 Absatz 2-Liste, die über den Link in der Fußnote zum Tatbestand auf der Website des BMUV aufgerufen werden kann. Diese Form der Verweisung ist erforderlich, weil die Liste auf der ECHA-Website fortlaufend aktualisiert wird und die Fassung, auf die der Tatbestand Bezug nimmt, dort nicht dauerhaft ersichtlich ist. Auch die zeitlich danach erfolgenden Änderungen der Liste durch die ECHA führen jedoch bei materieller Einhaltung des Artikels 58 Absatz 2 zu einem Wegfall der Strafdrohung, weil es dann an einem Verstoß gegen die strafbewehrte Norm fehlt (Bundesratsdrucksache 542/24, Seite 32).

Aktualisierungsdatum:
https://www.bmuv.de/DL3343

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