Bericht der Bundesrepublik Deutschland für die sechste Überprüfungskonferenz im Mai 2018

Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

| Protokolle und Berichte | Nukleare Sicherheit
  • Bericht der Bundesrepublik Deutschland für die sechste Überprüfungskonferenz

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  • Bericht über die sechste Überprüfungskonferenz

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  • Fragen an Deutschland zum 6. Überprüfungszyklus (englisch)

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Das Bundeskabinett hat am 30. August 2017 den sechsten Bericht der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle beschlossen. Der Bericht (in englischer Sprache) wurde am 20. Oktober 2017 dem Depositar des Übereinkommens, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in Wien, zugeleitet. Das Gemeinsame Übereinkommen hat zurzeit 76 Vertragsparteien (Stand Oktober 2017). Deutschland ist seit dem 13. Oktober 1998 Vertragspartei. Die Ziele des Übereinkommens sind:

  • weltweit einen hohen Standard der Sicherheit der Einrichtungen zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente aus Kernkraftwerken sowie radioaktiver Abfälle zu erreichen und zu erhalten,
  • wirksame Vorkehrungen gegen mögliche Gefahren mit radiologischen Folgen durch solche Einrichtungen zu schaffen und auch langfristig zu erhalten.

Inwieweit die Vertragsparteien diese Zielsetzung erfüllen, wird auf alle drei Jahre stattfindenden Überprüfungskonferenzen der Vertragsparteien überprüft. Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, schriftliche Berichte vorzulegen, die auf diesen Konferenzen erörtert und bewertet werden. Die sechste Überprüfungskonferenz fand ab dem 21. Mai 2018 in Wien statt; die erste, zweite, dritte, vierte und fünfte Überprüfungskonferenz im November 2003, im Mai 2006, Mai 2009, Mai 2012 und 2015 fanden ebenfalls in Wien statt.

Auf Grundlage des von jeder Vertragspartei vorzulegenden nationalen Berichts haben die Vertragsstaaten die Möglichkeit, in Form schriftlich vorgelegter und mündlicher Fragen die jeweilige nationale Entsorgungspolitik (gesetzliche und administrative Grundlagen, technischer Stand und Umsetzung der Entsorgungspolitik in einzelnen Projekten) der einzelnen Vertragsparteien kritisch zu hinterfragen und – wo nötig – Verbesserungen anzuregen.

Gemäß den Richtlinien zur Erstellung des nationalen Berichts (INFCIRC/604/Rev.3) werden die Vertragsstaaten ermutigt, neben dem nationalen Bericht auch die Antworten auf die Fragen der anderen Vertragsstaaten zum Bericht zu veröffentlichen.

Aktualisierungsdatum:
https://www.bmuv.de/DL1915

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