Durchsetzung atomrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen

Zur Durchsetzung der geltenden Vorschriften sind bei Verstößen Sanktionen im Strafgesetzbuch (StGB), im Atomgesetz (AtG) und in den atomrechtlichen Verordnungen vorgesehen.

Straftatbestände

Alle als Straftatbestände geltenden Regelverstöße sind im Strafgesetzbuch behandelt. Neben Paragraf 327 StGB finden sich für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz einschlägige Straftatbestände auch in den Paragrafen 307, 308, 309, 311, 312, (316b), 328, 330 StGB sowie den hierauf verweisenden Paragrafen 126, 129a und 138 StGB.

So wird beispielsweise mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen bestraft, wer

  • eine Kernanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung betreibt, innehat, verändert oder stilllegt [Paragraf 327 StGB],
  • eine kerntechnische Anlage wissentlich fehlerhaft herstellt [Paragraf 312 StGB],
  • mit Kernbrennstoffen ohne die erforderliche Genehmigung umgeht [Paragraf 328 StGB],
  • ionisierende Strahlen freisetzt [Paragraf 311 StGB] [Paragraf 309 StGB] oder Kernspaltungsvorgänge veranlasst [Paragraf 307 StGB], die Leib und Leben anderer schädigen können,
  • Kernbrennstoffe, radioaktive Stoffe oder geeignete Vorrichtungen zur Ausübung einer Straftat sich beschafft oder herstellt [Paragraf 310 StGB].

Ordnungswidrigkeiten

Im Atomgesetz [Paragraf 46 AtG] und den zugehörigen Verordnungen sind Ordnungswidrigkeiten geregelt, die mit Bußgeldern gegen die handelnden Personen geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer zum Beispiel

  • Kernanlagen ohne Genehmigung errichtet,
  • einer behördlichen Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
  • ohne Genehmigung mit radioaktiven Stoffen umgeht und
  • als verantwortliche Person nicht für die Einhaltung der Schutz- und Überwachungsvorschriften der Strahlenschutzverordnung sorgt.

Nach dem Atomgesetz und den zugehörigen Rechtsverordnungen sind die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, den Betrieb von Anlagen und für deren Beaufsichtigung verantwortlichen Personen zu benennen. Bei Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder bis zu 50.000 Euro gegen diese Personen verhängt werden. Ein rechtswirksam verhängtes Bußgeld kann die als Genehmigungsvoraussetzung geforderte Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen in Frage stellen, so dass ein Austausch dieser verantwortlichen Personen nötig werden könnte.

Durchsetzung durch aufsichtliche Anordnungen, insbesondere in Eilfällen

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften oder der Bestimmungen des Genehmigungsbescheides oder bei möglicher Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachgüter kann die zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde nach Paragraf 19 AtG anordnen,

  • dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
  • dass radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufzubewahren sind und
  • dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen unterbrochen oder einstweilig oder bei fehlender oder bei widerrufener Genehmigung endgültig eingestellt wird.

Durchsetzung durch Änderung oder Widerruf der Genehmigung

Unter bestimmten in Paragraf 17 AtG geregelten Voraussetzungen kann die atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit nachträglich verfügen. Geht von einer kerntechnischen Anlage eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder der Allgemeinheit aus und kann diese nicht durch geeignete Maßnahmen in angemessener Zeit beseitigt werden, muss die Genehmigungsbehörde die erteilte Genehmigung widerrufen. Ein Widerruf ist auch möglich, wenn Genehmigungsvoraussetzungen später wegfallen oder der Betreiber gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstößt.

Stand: 18.11.2024

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