Neue Vorgaben für die Behandlung von Elektro-Altgeräten

10.03.2021
Smartphones auf einem Haufen
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 037/21
Thema: Kreislaufwirtschaft
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
Das Bundeskabinett hat die Behandlungsverordnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte beschlossen. Mit der Verordnung werden die Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung an den Stand der Technik angepasst.

Das Bundeskabinett hat heute die Behandlungsverordnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte beschlossen. Mit der Verordnung werden die Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung an den Stand der Technik angepasst. Überdies regelt die Verordnung erstmals das Recycling von Photovoltaik-Modulen. Bereits im Dezember 2020 hatte die Bundesregierung die Novelle des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes auf den Weg gebracht. Die neue Behandlungsverordnung ergänzt diesen Gesetzentwurf und bringt die Vorgaben für die Behandlung von Altgeräten auf den neuesten Stand der Technik.

Elektro- und Elektronikgeräte unterliegen einem rasanten technischen Wandel. Mobiltelefone, Computer oder Monitore werden immer schneller entwickelt und ausgetauscht. Dadurch wächst die Menge der Altgeräte, die entsorgt werden müssen. Gleichzeitig kommen neue Produkte wie Photovoltaikmodule immer stärker auf den Markt und benötigen passende Behandlungs- und Recyclingverfahren. Neben neuen Geräten und Geräten, die sich technisch immer weiterentwickeln, hat sich in den letzten Jahren zudem eine heterogene Behandlungspraxis bei den etwa 340 Recyclinganlagen in Deutschland etabliert. Daher soll die heute beschlossene Behandlungsverordnung die Anforderungen konkretisieren und damit deren Umsetzung in der Praxis bundesweit vereinheitlichen. Dadurch wird der Vollzug gestärkt, und den zuständigen Landesbehörden wird die Kontrolle der Behandlung und des Recyclings von Elektro-Altgeräten erleichtert.

Um die Schadstoffentfrachtung und das Recycling zu verbessern, schreibt die Behandlungsverordnung den Entsorgungsunternehmen künftig deutlicher als bisher vor, welche schadstoffhaltigen Bauteile zu welchem Zeitpunkt des Behandlungsprozesses zu entfernen sind. Elemente wie Batterien, Tonerkartuschen, bestimmte Scheiben von Flachbildschirmen sowie Kältemittel müssen nunmehr vor einer mechanischen Zerkleinerung ausgebaut werden. Spätestens nach der mechanischen Zerkleinerung müssen schadstoffhaltige Kondensatoren, Kunststoffe mit bromierten Flammschutzmitteln, elektrische Kabel oder Flüssigkristallanzeigen aussortiert werden. Ziel dieser Regelungen ist es zu verhindern, dass die Schadstoffe verschleppt werden und den weiteren Recyclingprozess beeinträchtigen. Darüber hinaus legt die Verordnung erstmals Vorgaben für die Behandlung von ausgedienten Photovoltaikmodulen fest.

Mit der neuen Behandlungsverordnung fasst die Bundesregierung Vorgaben aus dem Anhang des Elektro- und Elektronikgerätegesetz in einen eigenen Rechtstext und passt sie an den aktuellen Stand der Technik an. Die Verordnung steht in engem Zusammenhang mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, welche vor allem das Ziel verfolgt, die Sammelmengen deutlich zu steigern. Hierfür sieht sie vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher künftig alte Handys, Taschenlampen und andere Elektrogeräte auch bei Lebensmitteleinzelhändlern ab einer Größe von 800 m² Verkaufsfläche abgeben können. Kleine Elektroaltgeräte sollen unabhängig vom Neukauf eines Produkts in Supermärkten zurückgenommen werden. Größere Altgeräte sollen beim Kauf eines entsprechenden, neuen Artikels abgegeben werden können, zum Beispiel im Rahmen einer Aktion. Mit der erweiterten Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte will die Bundesregierung die Sammelquote erhöhen und mehr Geräte einem hochwertigen Recycling zuführen. Dieses hochwertige Recycling soll durch die Behandlungsverordnung gewährleistet werden.

Die Behandlungsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrats.

10.03.2021 | Pressemitteilung Nr. 037/21 | Kreislaufwirtschaft
https://www.bmuv.de/PM9473
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