Neue Förderrichtlinie tritt am 1. März in Kraft
Das Bundesumweltministerium fördert künftig Mikro-Depots und E-Lastenfahrräder. Die neuen attraktiven Förderbedingungen treten zum 1. März 2021 in Kraft und helfen Unternehmen beim Umstieg auf eine zukunftsfähige und klimafreundliche Logistik. Der innerstädtische Verkehr soll dadurch entlastet, die Luftqualität verbessert und CO2-Emissionen gemindert werden. Lastenräder und Mikro-Depots können in der Logistik sowie im Alltagsverkehr dazu einen Beitrag leisten. Die Förderprogramme richten sich zum Beispiel an große Logistik-Unternehmen, Baumärkte, Möbelhäuser, mittelständische Unternehmen und Lieferdienste. Die Förderung erfolgt im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des BMU.
Mikro-Depot-Richtlinie
Mikro-Depots dienen zur Zwischenlagerung und zum Umschlag von Sendungen auf Lastenräder, mit denen die Zustellung "auf der letzten Meile" emissionsfrei erfolgt. Unter der "letzten Meile" wird der Transport der Sendungen vom letzten Umschlagsort zum Endkunden verstanden. Von der Förderung profitieren können private Unternehmen sowie Unternehmen mit kommunaler Beteiligung. Dabei ist eine kooperative Nutzung von Mikro-Depots ausdrücklich erwünscht.
Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe sind in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai aussagekräftige Projektskizzen einzureichen. In einem Auswahlverfahren anhand definierter Kriterien werden förderfähige Vorhaben ausgewählt und die Skizzeneinreicher zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Gefördert werden vielfältige Infrastrukturmaßnahmen zur Errichtung, Nutzbarmachung und Sicherung von Mikro-Depots, wie die Anschaffung von Containern, die bauliche Sanierung bereits bestehender Infrastruktur oder die Anschaffung spezieller Sicherheitstechnik sowie Maßnahmen zur Wahrung von Arbeitsschutz und Bauordnungsrecht.
Die Skizzen zur Richtlinie nimmt der Projektträger Jülich (PTJ) ab 1. März 2021 entgegen. Die Richtlinie gilt bis 30. Juni 2024. Die Antragstellung erfolgt mit einem elektronischen Antragsverfahren. Die mögliche Förderhöhe beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
E-Lastenrad-Richtlinie
Der Lieferverkehr in den deutschen Innenstädten nimmt zu, nicht zuletzt durch den Boom des Online-Handels und das nicht erst in Zeiten der Pandemie. Deutschlandweit werden jährlich rund drei Milliarden Pakete ausgeliefert, mehr als zehn Millionen Sendungen pro Werktag. Viele Lieferfahrzeuge parken Geh- und Radwege zu und verursachen eine zunehmende Luftbelastung durch Abgasemissionen. Eine Möglichkeit, den Lieferverkehr auf der letzten Meile umwelt- und verkehrsfreundlicher zu gestalten, ist der Einsatz von Cargo-Bikes. Die Räder verursachen keine Schadstoffemissionen und kaum Störungen des Verkehrs.
Das BMU fördert die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E Lastenfahrradanhänger) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich. Die Lastenfahrräder beziehungsweise -anhänger müssen eine Nutzlast von mindestens 120 Kilogramm aufweisen. Von der Förderung profitieren können Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Kommunen, Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie rechtsfähige Vereine und Verbände und private Unternehmen, zum Beispiel aus den Bereichen Handwerk oder Pflege, wie beispielsweise Klempner und Hebammen, die in der Innenstadt unterwegs sind und dabei Werkzeug oder Medizinkoffer dabei haben. Gerade im städtischen Bereich bieten diese Räder auf der "letzten Meile" eine umwelt- und verkehrsfreundliche Alternative zu kleineren LKW.
Die Förderanträge zur Richtlinie nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 1. März 2021 bis zum 29. Februar 2024 entgegen. Die Antragstellung erfolgt mit einem elektronischen Antragsverfahren. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb. Für die Bewilligung eines Förderantrags ist die gewerbliche Nutzung plausibel nachzuweisen. Vor Erhalt des Bewilligungsbescheids darf kein Beschaffungsauftrag erteilt und kein Rad gekauft werden.