Bundeskompensationsverordnung Anfang Juni in Kraft getreten
Seit Anfang Juni gelten neue Regeln zum Schutz von Natur und Landschaft und zum bestmöglichen Ausgleich von Eingriffen. Mit der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) wird das Bundesnaturschutzgesetz weiter konkretisiert und bundesweit einheitliche und transparente Standards für die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geschaffen. Dies betrifft zentrale Vorhaben der öffentlichen Infrastruktur.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Die Bundeskompensationsverordnung ist ein Meilenstein für die rechtsverbindliche Standardisierung naturschutzrechtlicher Vorgaben. Bei vielen öffentlichen Infrastrukturprojekten gelten nun einheitliche Standards, um nach dem Bundesnaturschutzgesetz Eingriffe in die Natur auszugleichen. Die Anwendung des Naturschutzrechts wird damit in der Praxis transparenter und effektiver. Das hilft auch dabei, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen."
Die BKompV dient dazu, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anwendungs- und vollzugsfreundlicher auszugestalten. Die Eingriffsregelung ist eines der zentralen naturschutzrechtlichen Instrumente, das darauf abzielt, vorhabenbedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen oder zu ersetzen und dadurch die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Qualität des Landschaftsbilds auf Dauer zu sichern. Einheitliche und länderübergreifende Standards werden dabei für mehr Transparenz und Akzeptanz und dadurch zu einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren auch im Bereich der Energiewende führen.
Gleichzeitig wird ein hoher naturschutzfachlicher Standard gewahrt. Erfasst werden mit der Verordnung unter anderem das Vermeidungsgebot, die Bewertung des vorhandenen Zustands, die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Schutzgütern sowie die Ermittlung des Kompensationsbedarfs. Wichtiger Bestandteil der BKompV sind Regelungen zur Land- und Forstwirtschaft, um Anreize für einen schonenden Flächenumgang für Zwecke der Kompensation zu setzen.
Die Verordnung gilt für Vorhaben der öffentlichen Infrastruktur, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörden fallen, wie die Errichtung von bestimmten Energiefreileitungen oder Erdkabeln, die Errichtung von Offshorewindparks, Eisenbahn- und Wasserstrassenanlagen, bestimmte Bundesfernstrassen (ab 2021) sowie Vorhaben der nationalen Verteidigung. Mit der BKompV wird ein Vorhaben des Koalitionsvertrages für die laufende Legislaturperiode umgeset