Batterieverordnung tritt in Kraft

02.04.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 38/98 S
Thema: Bodenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Merkel: Weiterer Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Die von der Bundesregierung erlassene Batterieverordnung tritt nach Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates sowie nach Billigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 3. April 1998 in Kraft.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Mit der Batterieverordnung wird ein weiterer Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft und Umsetzung der Produktverantwortung unternommen. In der Bundesrepublik Deutschland werden bei steigender Tendenz jährlich rund 857 Millionen Batterien und Akkumulatoren in Verkehr gebracht. Eine große Zahl dieser zum Teil schadstoffhaltigen Batterien landet trotz freiwilliger Rücknahmeangebote der Industrie immer noch im Hausmüll. Daher waren verbindliche Regelungen erforderlich, die künftig sicherstellen, daß gebrauchte Batterien umweltverträglich verwertet bzw. beseitigt werden."

Die Regelungen der Batterieverordnung werden zu zwei verschiedenen Zeitpunkten wirksam:

Ab 3. April 1998 tritt in Kraft:

Praktisch ab sofort ist es verboten, Alkali-Mangan-Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,025 Prozent in Verkehr zu bringen. Dies sichert eine weitere Entlastung der Umwelt von Schwermetallen.

Ferner ist es nunmehr verboten, Geräte mit fest eingebauten schadstoffhaltigen Batterien (z. B. Blei- oder Nickel-Cadmium-Akkumulatoren) zu verkaufen. Für einige Gerätegruppen, darunter z. B. Anwendungen im medizinischen Bereich, gibt es aus Gründen der Sicherheit des Verbrauchers Ausnahmen von diesem Verbot. Dann muß aber in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen werden, daß der Verbraucher das Gerät mit der darin enthaltenen Batterie zurückgeben kann.

Schließlich sind ab sofort alle schadstoffhaltigen Batterien zu kennzeichnen, so daß der Verbraucher bereits beim Kauf künftig leichter entscheiden kann, ob er eine schadstoff- oder nicht schadstoffhaltige Batterie erwerben möchte.

Ab 1. Oktober 1998 tritt in Kraft:

Ab 1.10.1998 muß der Handel alle von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch vom Verbraucher unentgeltlich zurücknehmen und den Herstellern zur Verwertung oder Beseitigung überlassen. Wegen der besonderen Struktur des Batteriemarktes schreibt die Verordnung grundsätzlich vor, daß die Hersteller ihre Verwertungs- und Beseitigungspflichten in einem gemeinsam betriebenen Rücknahmesystem erfüllen müssen. Um der Industrie ausreichend Zeit für den Aufbau eines solchen Systems zu lassen, treten diese Rücknahme- und Verwertungspflichten - ebenso wie die Verpflichtung des Handels, den Verbraucher an der Verkaufsstelle über die Rückgabemöglichkeiten für gebrauchte Batterien zu informieren - ebenfalls erst ab Oktober in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt gelten auch für den Verbraucher Pflichten. Er muß gebrauchte Batterien an den Handel oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichteten Rückgabestellen (z. B. Schadstoffmobile und Recyclinghöfe) zurückgeben. Die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zurückgenommenen Batterien werden von den Herstellern ebenfalls unentgeltlich übernommen.

Für Starterbatterien von Kraftfahrzeugen gibt es ab Oktober eine Pfand-Sonderregelung: Wenn der Kunde beim Kauf einer neuen Starterbatterie keine alte zurückgibt, hat er ein Pfand in Höhe von 15 DM zu zahlen, das ihm bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten ist. Diese Sonderregelung gilt allerdings nicht für in Fahrzeuge eingebaute Batterien.

02.04.1998 | Pressemitteilung 38/98 S | Bodenschutz
https://www.bmuv.de/PM880
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