Bundestag beschließt Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes mit Ausgleichsregelung für Land- und Forstwirtschaft

24.04.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 45/98 S
Thema: Wirtschaft
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Der Deutsche Bundestag hat in seiner heutigen Sitzung in 2. und 3. Lesung den von den Koali-tionsfraktionen eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen. Zentrales Anliegen des Gesetzes ist die Regelung eines gesetzlichen Anspruchs auf Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Land- und Forstwirte infolge naturschutzbedingter Nutzungsbeschränkungen erleiden.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile wird die Akzeptanz von Land- und Forstwirtschaft für Maßnahmen des Naturschutzes deutlich erhöhen. Leistungen für die Allgemeinheit - und das sind Naturschutzauflagen - dürfen einer Gesellschaftsgruppe, die mit über 80 Prozent den größten Teil der Fläche Deutschlands bewirtschaften und damit wie kein anderer Wirtschaftszweig auf die Fläche angewiesen ist, nicht einseitig aufgebürdet werden. Für die Realisierung der national und europarechtlich gesetzten Naturschutzziele bedarf es der Akzeptanz und Kooperationsbereitschaft der Land- und Forstwirtschaft daher ganz besonders. Diese Erfahrung dürften auch diejenigen Bundesländer gemacht haben, die schon jetzt einen Ausgleich auf der Grundlage vergleichbarer landesrechtlicher Bestimmungen gewähren. Was bisher aber fehlt, ist eine Rahmenregelung des Bundes, die einen Rechtsanspruch vorsieht und für die Praxis ein Mindestmaß an Einheitlichkeit sicherstellt."

Die Ausgleichsregelung war bereits im Zusammenhang mit dem Ende März verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgestzes, das die Umsetzung von EG-Recht zum Gegenstand hat und der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, beabsichtigt, jedoch im Vermittlungsausschuß gegen den Widerstand der SPD-regierten Länder nicht durchsetzbar.

Das Dritte Änderungsgesetz enthält weitere Vorschriften, die das Verhältnis von Land- und Forstwirtschaft zum Naturschutz neu regeln. So wird das Instrument des Vertragsnaturschutzes dadurch gestärkt, daß den Behörden auferlegt wird zu prüfen, ob notwendige Maßnahmen des Naturschutzes ohne Gefährdung des Schutzzwecks auch im Wege vertraglicher Vereinbarungen mit den Betroffenen durchgeführt werden können. Die bisherige gesetzliche Vermutung, daß die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft den Zielen des Naturschutzes dient, entfällt, doch soll auch künftig bei Naturschutzmaßnahmen die besondere Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft berücksichtigt werden. Im Rahmen der naturschutzrechlichen Eingriffsregelung wird klargestellt, daß die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes widerspricht.

Das Gesetz führt außerdem als neue großflächige Schutzkategorie das Biosphärenreservat ein. Hiermit können Gebiete unter Schutz gestellt werden, die sich als durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägte Kulturlandschaften darstellen und daneben beispielhaft der Entwicklung naturschonender Wirtschaftsweisen dienen können. Mit der neuen Schutzkategorie werden Rechtstraditionen der neuen Länder aufgegriffen, die überwiegend - in Anlehnung an eine entsprechende Regelung im Naturschutzrecht der ehemaligen DDR - eine solche Kategorie in ihre Landesnaturschutzgesetze aufgenommen haben.

Das Gesetz bedarf nach Feststellung der Koalitionsfraktionen und auch der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Bundesrates.

24.04.1998 | Pressemitteilung 45/98 S | Wirtschaft
https://www.bmuv.de/PM812
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