Zu den Vorwürfen des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei Hermann Lutz und den GRÜNEN erklärt das Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit:

21.05.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 060/98 S
Thema: Naturschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Es werden solange keine Brennelementtransporte im Inland und in ausländische Wiederaufarbeitungsanlagen stattfinden, bis durch geeignete technische Maßnahmen, z. B. verbesserte Reinigungsprozeduren vor der Absendung, sichergestellt ist, daß sich diese Kontaminationen nicht wiederholen.

Von den jetzt bekannt gewordenen Oberflächenkontaminationen bei einigen Brennelementtransporten in ausländische Wiederaufarbeitungsanlagen ging keine Strahlengefahr für Polizisten, Begleitpersonal oder die Bevölkerung aus. Polizisten und Begleitpersonal waren während des Transports mit Dosimeter ausgestattet, die keine erhöhte Strahlenbelastung ausgewiesen haben. Dies weiß auch Herr Lutz.

Die Direktstrahlung der radioaktiven Partikel, die bei der Freimessung in den Kernkraftwerken nicht festgestellt wurden und sich während des Transports unter der Abdeckung auf dem Waggonboden sammelten, war so gering, daß sie während des Transportvorgangs nicht meßbar war. Die Kontaminationen konnten erst in Frankreich beim Entladen durch Wischtests auf dem Waggon festgestellt werden. Nach französischen Angaben haben aber auch die Arbeiter in der Entladestation keine unzulässige Strahlendosis erhalten.

Berichte über Kontaminationen, die in Frankreich festgestellt wurden, hat das Bundesumweltministerium erstmals Ende April diesen Jahres von den französischen Sicherheitsbehörden erhalten. Vorwürfe, Behörden des Bundes hätten ihre Aufsichtspflicht während der Transporte verletzt, treffen nicht zu. Die Kontaminationen konnten nur vor der Absendung in den Kraftwerken, die der Aufsicht der Landesbehörden unterliegen, oder in den ausländischen Entladestationen festgestellt werden.

21.05.1998 | Pressemitteilung 060/98 S | Naturschutz
https://www.bmuv.de/PM806
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