Höhere Recyclingquoten für EU

22.05.2018
Diverser Verpackungsmüll
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 103/18
Thema: Konsum und Produkte
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
Der Rat der Europäischen Union nahm Änderungen zu sechs abfallrechtlichen Richtlinien an. Diese zielen insbesondere darauf ab, mehr Abfall zu vermeiden und das Recycling zu stärken.

Der Rat der Europäischen Union nahm in seiner heutigen Sitzung Änderungen zu sechs abfallrechtlichen Richtlinien an. Diese zielen insbesondere darauf ab, mehr Abfall zu vermeiden und das Recycling zu stärken. Die angenommenen Änderungen betreffen die Abfallrahmenrichtlinie sowie die Richtlinien zu Verpackungen, zu Deponien, zu Altfahrzeugen, zu Batterien und zu Elektro-und Elektronikaltgeräten.

Die in den Richtlinien formulierten Ziele, die von den Mitgliedstaaten in den nächsten Jahren erreicht werden müssen, sind zu Recht ambitioniert und werden für die meisten Mitgliedstaaten eine große Herausforderung darstellen. Ein wichtiges und intensiv diskutiertes Instrument zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft bilden die Recyclingziele für Siedlungsabfälle. Ab 2025 müssen mindestens 55 Prozent des Siedlungsabfalls recycelt werden, ab 2030 60 Prozent und ab 2035 65 Prozent. Die neue Berechnungsmethode wird dazu führen, dass die von Deutschland bisher gemeldete Recyclingrate von 67 Prozent zunächst auf einen niedrigeren Wert sinken wird, weil künftig nicht mehr die Ausgangsmenge für das Recycling, sondern das recycelte Material die Bemessungsgrundlage bildet.

Die maximale Deponierate darf ab 2035 nur noch 10 Prozent betragen. In Deutschland wurde die Deponierung unbehandelter Abfälle bereits 2005 beendet. Deutschland hatte sich in den Verhandlungen im Rat durchgängig für ambitionierte Ziele eingesetzt.

Die neuen rechtlichen Regelungen werden zu Veränderungen im deutschen Abfallrecht führen. Dazu ist mit Blick auf die grundlegende Abfallrahmenrichtlinie zunächst eine Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich.

Das Europäische Parlament hatte den Änderungsvorschlägen bereits am 18. April 2018 seine Zustimmung erteilt. Die neuen Richtlinien treten 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Den Mitgliedstaaten steht dann für ihre Umsetzung eine Frist von 24 Monaten zur Verfügung.

22.05.2018 | Pressemitteilung Nr. 103/18 | Konsum und Produkte
https://www.bmuv.de/PM7895
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