Public-Viewing-Regeln für Fußballweltmeisterschaft

27.04.2018
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 085/18
Thema: Lärm
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
Für die öffentliche Übertragung der diesjährigen Fußball-Weltmeisterschaft gelten auch in diesem Sommer wieder Sonderregeln. Über die Genehmigung der jeweiligen öffentlichen Übertragung entscheiden die Kommunen.

Bundesrat stimmt Ausnahmen beim Lärmschutz zu

Für die öffentliche Übertragung der diesjährigen Fußball-Weltmeisterschaft gelten auch in diesem Sommer wieder Sonderregeln. Damit können auch Spiele, die am späten Abend oder zu Beginn der Nacht stattfinden, im Freien auf Großleinwänden gezeigt werden. Nach dem Bundeskabinett beschloss dazu heute der Bundesrat die Public-Viewing-Verordnung. Sie gilt für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland und sieht Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln vor. Über die Genehmigung der jeweiligen öffentlichen Übertragung entscheiden die Kommunen.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Das gemeinschaftliche Fußballgucken unter freiem Himmel gehört zu Fußball-Welt- und -Europameisterschaften einfach dazu. Deshalb machen wir in der Zeit Ausnahmen beim Lärmschutz. Wir vereinen damit das große öffentliche Interesse an den Spielen und den Mindestschutz für Anwohner und Anwohnerinnen."

Die Ausnahmeregelung ist nötig, weil die geltenden Lärmschutzstandards bei Spielen, die am späten Abend und in den ersten Nachtstunden übertragen werden, an vielen Orten nicht eingehalten werden könnten. Die Verordnung erweitert nun den Spielraum für die zuständigen Behörden in den Kommunen, die Veranstaltungen zuzulassen. Dabei sollen sie im Einzelfall zwischen dem herausragenden öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe abwägen. Es müssen neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden.

Die Bundesregierung folgt mit der Ausnahmeregelung einer Bitte der Länder. Der Bundesrat hat der Public-Viewing-Ordnung heute (einstimmig) zugestimmt. Diese gilt von Anfang Mai bis zum 31. Juli 2018. Bereits bei den Fußball-Weltmeisterschaften seit 2006 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 hatte es vergleichbare Verordnungen gegeben.

27.04.2018 | Pressemitteilung Nr. 085/18 | Lärm
https://www.bmuv.de/PM7858
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