4. Vertragsstaatenkonferenz zum Basler Übereinkommen vom 23.-27.Februar 1998 in Kuching (Malaysia)

22.02.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 21/98 S
Thema: Endlagerprojekte
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Vom 23. bis 27. Februar 1998 findet in Kuching (Malaysia) die 4. Vertragsstaatenkonferenz des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung statt. Schwerpunkt der Konferenz ist die Ausgestaltung des im Rahmen der 3. VSK im September 1995 in Genf beschlossenen Exportverbots für gefährliche Abfälle aus Industrie- in Entwicklungsstaaten. Hierzu gehört insbesondere die Frage, für welche Staaten das Exportverbot gelten soll und welche Abfälle konkret dem Exportverbot unterliegen werden. Deutschland und die Europäische Union haben Exporte gefährlicher Abfälle, die beseitigt werden sollen, bereits seit 1994 verboten. Für Verwertungsabfälle gilt ein entsprechendes Verbot seit dem 1. Januar 1998.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Deutschland ist seit dem 20. Juli 1995 Vertragspartei des Basler Übereinkommens und unterstützt dessen Ziele nachdrücklich. Die Konvention hat sich in den letzten Jahren im Sinne des Umweltschutzes und des Schutzes der Entwicklungsländer stetig fortentwickelt. Diesen Weg wollen wir weitergehen. Deutschland wird sich auch künftig dafür einsetzen, daß die Konvention ein wirksames Instrument zur Kontrolle von Abfallexporten bleibt. In Kuching geht es darum, den im September 1995 in Genf beschlossenen "total ban" für gefährliche Abfälle zu konkretisieren und weiterzuentwickeln. Leitmotiv muß dabei der Schutz der Umwelt sein, gleichzeitig aber auch die Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten anderer Staaten, die ein wirtschaftliches Interesse daran haben, nicht von Sekundärrohstoffen im Rahmen eines Exportverbots abgeschnitten zu werden. Ich bin zuversichtlich, daß die 4. Vertragsstaatenkonferenz wichtige Beschlüsse in diesem Sinne fassen wird. "

Das Basler Übereinkommen vom 22.3.1989 regelt weltweit die Kontrolle der Exporte gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Inzwischen sind 115 Staaten dem Abkommen beigetreten. Auf der 3. Vertragsstaatenkonferenz wurde im September ein Exportverbot für gefährliche Abfälle aus Industrie- und Entwicklungsländern verabschiedet. In Anhang VII des Übereinkommens sind die Staaten aufgeführt, für die das Exportverbot gilt, z.Zt. die Mitgliedstaaten der OECD, der EG und Liechtenstein. Die Aufnahme in Anhang VII bedeutet, daß dort genannte Staaten gefährliche Abfälle aus den anderen im Anhang VII genannten Staaten erhalten können, selber jedoch keine gefährlichen Abfälle mehr in Staaten exportieren dürfen, die nicht im Anhang VII aufgeführt sind.

Für die 4. VSK haben Monaco und Israel beantragt, ebenfalls auf Anhang VII aufgeführt zu werden. Aus deutscher Sicht sollte der Antrag zum Anlaß genommen werden, generelle Kriterien für die Aufnahme sogenannter "Anhang VII-Bewerber" im Rahmen der 3. Vertragsstaatenkonferenz aufzustellen. Das Exportverbot mit seinen weitreichenden Konsequenzen ist kein Selbstzweck, sondern sollte nur dem Schutz der Umwelt und der Staaten, die kein Interesse an Sekundärrohstoffen aus dem Ausland haben, dienen. Hierbei sind auch die unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen, Entwicklungsmöglichkeiten und die Souveränität der Importstaaten zu berücksichtigen. Drittstaaten, die bestimmte gefährliche Abfälle zur Verwertung als sekundäre Rohstoffe für die Industrie benötigen, sollten nachweisen, daß sie über geeignete Anlagen zu deren umweltgerechter Verwertung sowie die entsprechenden behördlichen Institutionen zur Kontrolle und Überwachung der Verbringung und Entsorgung verfügen. Die Aufnahme weiterer Staaten in Anhang VII hätte dann mehrere Vorteile: Einerseits erhielten diese Staaten Zugang zu Sekundärrohstoffen; gleichzeitig wäre die umweltgerechte Verwertung sichergestellt und international kontrollierbar. Andererseits unterliegt dieser Staat selbst dem Exportverbot und darf keine gefährlichen Abfälle in Nicht-Anhang VII-Staaten exportieren. Dadurch würden grenzüberschreitende Abfallverbringungen nicht zunehmen, sondern bevorzugt in umweltgerechte Bahnen gelenkt.

Das zweite wichtige Thema, das in Kuching zur Entscheidung ansteht, ist die Einfügung einer einheitlichen Liste über gefährliche Abfälle in das Basler Übereinkommen. In den letzten Jahren hat sich die Technische Arbeitsgruppe des Basler Übereinkommens - zuletzt unter deutschem Vorsitz - intensiv um die Erarbeitung von Listen gekümmert, die konkret diejenigen Abfälle nennen, die entweder als gefährlich (Liste "A") oder als nicht-gefährlich (Liste "B") im Sinne des Basler Übereinkommens gelten. Diese Listen sind für den einheitlichen Vollzug des Übereinkommens von entscheidender Bedeutung und natürlich besonders wichtig im Hinblick auf die Frage, welche Abfälle dem Exportverbot in Drittstaaten unterliegen. Ziel ist es nun, beide Listen mit gleichem Status rechtsverbindlich in das Basler Übereinkommen zu übernehmen. Sowohl die EG als auch Chile haben entsprechende Vorschläge für die Einbeziehung der Listen in das Abkommen vorgelegt.

22.02.1998 | Pressemitteilung 21/98 S | Endlagerprojekte
https://www.bmuv.de/PM755
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