Niedersachsen kann über Schacht Konrad frei entscheiden
Zu den heutigen Äußerungen des niedersächsischen Umweltministers Wolfgang Jüttner, er halte das geplante Atomendlager Konrad für nicht genehmigungsfähig, er werde aber durch den Bund an weiteren Prüfungen gehindert, erklärt der Pressesprecher des BMU, Michael Schroeren:
1. Herr Jüttner versucht erneut, seine fachliche und politische Verantwortung für die Entscheidung über Schacht Konrad in der Öffentlichkeit zu verwischen. Das niedersächsische Umweltministerium ist alleiniger Verfahrensführer in diesem Genehmigungsverfahren. Das Land hat auch nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts "unentziehbar die Wahrnehmungskompetenz und darüber hinaus die Sachkompetenz".
2. Seitdem das niedersächsische Umweltministerium im Mai 1998 den praktisch vollständigen Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegt hat, hat es keine weiteren rechtsfähigen Hinderungsgründe für ein Versagen der Genehmigung genannt.
3. Es gibt keine Weisung des Bundes, die Niedersachsen von weiteren Prüfungen abhalten würde. Das Land muss als Planfeststellungsbehörde selbst entscheiden, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für die Anlage auch aus heutiger Sicht erfüllt sind. Herr Jüttner ist durch bundesaufsichtliche Vorgaben weder zu einem positiven Prüfergebnis verpflichtet noch an einer Versagung der Genehmigung gehindert.
4. Der Bundesumweltminister hat den niedersächsischen Umweltminister in einem bundesaufsichtlichen Gespräch am 1. Oktober 1999 beauftragt, detailliert die fachlichen und rechtlichen Gründe zu überprüfen, aus denen sich das Land Niedersachsen zur Genehmigung des Vorhabens veranlasst sieht. Das Ergebnis dieser Prüfung ist Herr Jüttner dem Bundesumweltministerium trotz mehrfacher Anmahnungen bis heute schuldig geblieben. Herr Jüttner nimmt die ihm vom Gesetz und vom BMU eingeräumte Prüfungskompetenz nicht wahr.
5. Es bleibt das politische Ziel der Bundesregierung, dass für die Endlagerung aller Arten radioaktiver Abfälle ein einziges Endlager ausreicht, dessen Standort noch nicht festgelegt ist. Dies ändert nichts an den rechtlich bindenden Vorgaben des geltenden Atomgesetzes, das den Bund zur Einrichtung atomarer Endlager verpflichtet. Bereits heute gibt es rund 100.000 Kubikmeter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, zu denen jährlich 5.000 bis 7.000 Kubikmeter hinzukommen. Allein diese objektive Sachlage ist ausschlaggebend für die von der Rechtsprechung geforderte Planrechtfertigung des Endlagervorhabens. Niedersachsen hat bis heute keine stichhaltige Begründung geliefert, warum - gemessen an den gesetzlichen Bestimmungen - die Planrechtfertigung nicht gegeben sein soll.