Abfallbeseitigung auf See wird schrittweise vermindert

10.02.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 17/98 S
Thema: Meeresschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Merkel: Im Jahr des Ozeans bleibt Deutschland im Meeresumweltschutz an der Spitze

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Bundeskabinett hat heute zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die zur Ratifizierung und zur innerstaatlichen Umsetzung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Übereinkommen) erforderlich sind. Beide Gesetze sollen noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Im November 1996 konnten grundsätzliche Verbesserungen durch ein Änderungsprotokoll erreicht werden. So wurde auf deutsche Initiative ein generelles weltweites Verbot der Abfallverbrennung auf See durchgesetzt. Auch für alle übrigen Stoffe und Abfälle wurde ein generelles Einbringungsverbot verabschiedet. Ausnahmen bestehen allerdings noch für bestimmte Abfälle, wie z. B. Fischereiabfälle aber auch Schiffe, Plattformen und sonstige auf See errichtete Bauwerke.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Deutschland konnte sich bei einem generellen Einbringungsverbot für Schiffe und Plattformen nicht durchsetzen. Trotzdem sind die Ergebnisse eine entscheidende Verbesserung der bisherigen weltweiten Vereinbarungen. Wir werden uns weiterhin für Fortschritte in diesem Bereich einsetzen. Am ehesten kommen wir voran, wenn wir entsprechende Entsorgungsalternativen aufzeigen können. Allein in der Nordsee und im Nordostatlantik stehen über 400 Offshore-Anlagen, für die die Landentsorgung der Regelfall darstellen muß. Einen ersten Erfolg konnten wir bei der letzten Nordseeschutzkonferenz erzielen. Die Mehrheit der Umweltminister hat sich dort für die Bevorzugung der Landentsorgung ausgesprochen. Hierzu soll im Juli 1998 im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens ein einstimmiger Beschluß gefaßt werden, der derzeit erarbeitet wird. Die Entscheidung der Firma Shell, die Offshore-Anlage "Brent Spar" letztlich doch nicht auf See zu entsorgen, sehe ich als Ergebnis unserer Bemühungen."

Der Meeresumweltschutz ist in den zurückliegenden Jahren Zug um Zug weiterentwickelt worden. Das gilt insbesondere für die Abfallentsorgung auf See. So ist wegen der besonderen hydrographischen Bedingungen der Ostsee das Einbringen von Abfällen mit Ausnahme von Baggergut für diesen Bereich bereits durch das Helsinki Übereinkommen von 1974 verboten worden.

Für den Bereich der Nordsee und des Nordostatlantiks sind die internationalen Bemühungen zur Einstellung der Abfallbeseitigung auf See schrittweise vorangekommen:

  • Einstellung der Entsorgung von Industrieabfällen in der Nordsee mit Ablauf des Jahres 1989,
  • 1991 Einstellung der Verbrennung von Industrieabfällen in der Nordsee (Deutschland: Ende 1989),
  • Ende 1998 Einstellung der Klärschlammentsorgung auf See (Deutschland: 1983)
  • Ende 2004 Einstellung der Einbringung von Schiffen und Luftfahrzeugen (in Deutschland nie praktiziert).

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Das Änderungsprotokoll zum Londoner Übereinkommen wird dazu führen, daß die Abfallentsorgung auf See weltweit deutlich vermindert werden wird. Durch die schnelle innerstaatliche Umsetzung unterstreicht Deutschland seine aktive Rolle im internationalen Meeresumweltschutz."

Das Vertragsgesetz zum Protokoll von 1996 schafft die förmlichen Voraussetzungen, das am 11. September 1997 gezeichnete Protokoll zu ratifizieren. Bisher hat von den 59 Staaten, die das Protokoll mitbeschlossen hatten, allein Dänemark diesen Schritt vollzogen. Das Ausführungsgesetz zum Protokoll von 1996 faßt das Hohe-See-Einbringungsgesetz neu und bringt Folgeänderungen im Wasserhaushaltsgesetz, im Abfallabgabengesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie im Abfallverbringungsgesetz. In den beiden letzteren Gesetzen wird aus Anlaß des Ausführungsgesetzes eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur EG-Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt.

10.02.1998 | Pressemitteilung 17/98 S | Meeresschutz
https://www.bmuv.de/PM738
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