Bundes-Bodenschutzgesetz verabschiedet

06.02.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 14/98 S
Thema: Bodenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Merkel: Künftig alle Umweltmedien unmittelbar durch ein Bundesgesetz geschützt

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

"Die Bundesregierung hat mit ihrem Bundes-Bodenschutzgesetz ihr Ziel erreicht, den Schutz des Bodens eigenständig zu sichern. Damit werden bundesweit einheitliche Anforderungen für einen wirksamen Bodenschutz zum ersten Mal festgelegt. Das Gesetz führt den vorbeugenden Bodenschutz und die Altlastensanierung zusammen. Es wird zu einem effizienten Altlastenmanagement führen, so daß bereits genutzte Grundstücke wieder für wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung stehen und statt dessen auf die Erschließung neuer Flächen und die damit verbundene Versiegelung des Bodens verzichtet werden kann. Der Grundstückseigentümer erhält Rechts- und Investionssicherheit und das in Deutschland verfügbare Sanierungsungs-Know-how wird sich in wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen niederschlagen," erklärt Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel anläßlich der Zustimmung des Bundesrates zum Bundes-Bodenschutzgesetz.

Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist es, die Funktionen des Bodens nachhaltig in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Sicherung des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen wird in der Zweckbestimmung des Gesetzes besonders hervorgehoben. Hierzu sind Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Belastungen zu ergreifen und Vorsorge gegen künftige Beeinträchtigungen von Böden zu treffen.

Das Gesetz begründet u.a. Pflichten zur Vermeidung und Abwehr von Bodenbelastungen sowie zur Sanierung des Bodens. Diese Grundpflichten gewährleisten, daß der Boden nachhaltig geschützt und nicht vom Menschen in seiner Leistungsfähigkeit überfordert wird. Dies gilt sowohl für stoffliche als auch für physikalische Einwirkungen. Im wesentlichen geht es um folgende Pflichten:

  • Jeder, der den Boden nutzt, hat sich so zu verhalten, daß durch ihn keine Gefahren für den Boden hervorgerufen werden.
  • Vorsorgepflichten stellen sicher, daß der Boden in seiner ökologischen Leistungsfähigkeit nicht überfordert wird.
  • Grundstückseigentümer und -besitzer müssen sicherstellen, daß von ihren Böden keine Gefahren ausgehen.
  • Sind bereits Schädigungen des Bodens eingetreten, besteht die Pflicht zur Bodensanierung.
  • In den Kreis der zur Sanierung Verpflichteten wird der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers sowie grundsätzlich auch der frühere Eigentümer miteinbezogen.
  • Treten Bodenbelastungen nach Inkrafttreten des Gesetzes auf, so hat die Beseitigung der Schadstoffe (Dekontamination) grundsätzlich Vorrang vor anderen Sanierungsmaßnahmen.
  • Bodenverunreinigungen haben in der Regel auch Verunreinigungen des Gewässers zur Folge. Deshalb erstreckt sich die Pflicht zur Bodensanierung auch auf die Sanierung von Gewässerbelastungen. Hierdurch wird sichergestellt, daß für beides - die Sanierung des Bodens und die Sanierung des belasteten Gewässers - einheitliche Anforderungen gelten. Bislang stellten hier unterschiedliche Behörden unterschiedliche Anforderungen.
06.02.1998 | Pressemitteilung 14/98 S | Bodenschutz
https://www.bmuv.de/PM730
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