Mehr Klagerechte für Umweltverbände

28.04.2017
Bundestag
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 132/17
Thema: Gesetze/Verordnungen
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Der Deutsche Bundestag hat die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verabschiedet. Das von Bundesumweltministerin Hendricks vorgeschlagene Gesetzespaket setzt Vorgaben des Europa- und Völkerrechts ium. Damit erhalten Umweltverbände mehr Klagerechte.

Der Deutsche Bundestag hat gestern Abend die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften verabschiedet. Das von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks vorgeschlagene Gesetzespaket setzt Vorgaben des Europa- und Völkerrechts im Bereich des umweltrechtlichen Rechtsschutzes um. Damit erhalten Umweltverbände mehr Klagerechte.

Bundesumweltministerin Hendricks: "Unser Gesetz macht staatliches Handeln transparenter und sorgt dafür, dass das geltende Umweltrecht noch breiter umgesetzt werden kann. Dank der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes können wir auf EU- und UN-Ebene unsere internationale Zusammenarbeit im Umweltbereich als verlässlicher und vertragstreuer Partner fortsetzen."

Behörden, Vorhaben- und Planungsträger, Bürgerinnen und Bürger sowie anerkannte Umweltvereinigungen erhalten durch das Gesetz Rechtssicherheit, welche staatlichen Entscheidungen in welcher Form und in welcher Frist gerichtlich überprüfbar sind. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umweltverbandsklage können Umweltvereinigungen künftig bei mehr Entscheidungen als bisher die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen.

Außerdem entfällt bei Rechtsbehelfen gegen Zulassungsentscheidungen für UVP-pflichtige Vorhaben und bestimmte Industrieanlagen die "materielle Präklusion". Einwendungen vor Gericht, die nicht schon im Genehmigungsverfahren vorgebracht worden waren, dürfen nicht mehr ausgeschlossen werden. Möglich bleibt ein Ausschluss von Einwendungen aber dann, wenn deren erstmalige Geltendmachung im Gerichtsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 15. Oktober 2015) und die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention (Beschluss vom 2. Juli 2014) hatten beanstandet, dass die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten nicht vollumfänglich den europäischen beziehungsweise internationalen Vorgaben genügten. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

28.04.2017 | Pressemitteilung Nr. 132/17 | Gesetze/Verordnungen
https://www.bmuv.de/PM7038
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