Die Bundesregierung hat heute neue Regeln zum Schutz der Artenvielfalt vor invasiven Arten auf den Weg gebracht. Das Kabinett beschloss ein entsprechendes Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten.
Die absichtliche Einfuhr und das unbeabsichtigte Einschleppen von Arten in Regionen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes gehören zu den größten Gefahren für die biologische Vielfalt weltweit. Einige Neuankömmlinge können "invasiv" werden und Ökosysteme, Biotope oder Arten schädigen, wenn sie sich etwa massenhaft vermehren und natürlich vorkommende Arten verdrängen. Auch in Deutschland können einige invasive Arten ernsthafte nachteilige Folgen für Natur, Mensch und Wirtschaft haben.
Daher verbietet die EU per Verordnung Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung von 37 invasiven gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten. In Deutschland treten mindestens 24 dieser Arten wild lebend auf. Einige sind bereits weit verbreitet, wie etwa die Chinesische Wollhandkrabbe oder der Waschbär. Andere Arten wie das Großblütige Heusenkraut, die Asiatische Hornisse oder der Chinesische Muntjak wurden bisher in Deutschland nur selten in freier Natur nachgewiesen.
Für weit verbreitete invasive Arten muss Deutschland nun nach der EU-Verordnung geeignete Managementmaßnahmen festlegen. Außerdem muss ein Aktionsplan erstellt werden, der Maßnahmen beschreibt, mit denen die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver Arten verhindert werden kann. Das Vorkommen invasiver Arten der Unionsliste in der Umwelt muss zudem überwacht werden.
Das heute im Kabinett beschlossene Durchführungsgesetz legt unter anderem fest, welche Behörden zuständig sind und auf welcher gesetzlichen Grundlage sie bei Verstößen gegen die EU-Verordnung eingreifen können. Weiterhin werden Regelungen geschaffen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der EU-Verordnung, etwa zu Forschungszwecken. Die neuen Regelungen werden im Artenschutzkapitel des Bundesnaturschutzgesetzes aufgenommen.
Während der Aktionsplan durch den Bund erstellt werden soll, ist die Festlegung von Managementmaßnahmen nach dem Durchführungsgesetz Aufgabe der Länder, da nur diese die konkreten Verhältnisse vor Ort beurteilen können. Für die Durchführung des Managements bei invasiven Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, wird auch eine ergänzende Regelung im Bundesjagdgesetz aufgenommen.