Europäische Kommission billigt deutsche Verbotsverordnung
Die Europäische Kommission hat nach eingehender Prüfung das seit 1991 geltende deutsche Verkaufsverbot für Teeröle gebilligt. Die Billigung war erforderlich, weil die deutsche Verbotsverordnung sehr viel strenger ist als eine entsprechende europäische Richtlinie aus dem Jahr 1994. Deutschland hatte dieser Richtlinie seinerzeit nicht zugestimmt und der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes die strengeren nationalen Regelungen beibehalten werden. Mit der nunmehr ergangenen Entscheidung der Kommission bleibt das deutsche Verkaufs- und Verwendungsverbot für Teeröle weiterhin bestehen.
Bundesumweltminister Jürgen Trittin: "Der Schutz des privaten Verbrauchers vor krebserzeugenden Substanzen ist ein wichtiges Anliegen deutscher und europäischer Umweltpolitik. Daher begrüße ich die Entscheidung der Kommission, die gegenüber dem Gemeinschaftsrecht strengeren deutschen Regeln zu Teerölen zu billigen. Diese Entscheidung basiert auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen, die in Deutschland erarbeitet und der Kommission zur Verfügung gestellt wurden. Folgerichtig wäre es, wenn nun auch im Europäischen Recht die Grenzwerte für Benzo(a)pyren in Teerölen abgesenkt werden, um einen EG-weit einheitlichen Verbraucherschutz auf hohem Niveau zu erreichen."
In der Vergangenheit wurden Teeröle als Mittel zum Schutz von Hölzern im Außenbereich verwendet. Insbesondere Eisenbahnschwellen wurden hiermit imprägniert. Da Teeröl in höheren Konzentrationen Benzo(a)pyren enthält, dessen krebserzeugende Wirkung nach Hautkontakt belegt ist, hat Deutschland bereits 1991 eine Teerölverordnung erlassen. Danach ist die Abgabe von teerölhaltigen Holzschutzmitteln und mit solchen Mitteln behandelten Erzeugnissen aus Holz an den privaten Endverbraucher grundsätzlich verboten.
Ende 1994 wurde mit der Richtlinie 94/60/EG auf europäischer Ebene ebenfalls ein Verbot des Inverkehrbringens von Teerölen (in der Richtlinie als Kreosote bezeichnet) erlassen. Im Gegensatz zur deutschen Verordnung sind allerdings Kreosote mit einem Gehalt von bis zu 50 ppm an Benzo(a)pyren weiterhin zugelassen. Deutschland hatte dieser Regelung seinerzeit nicht zugestimmt und der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes die strengeren nationalen Regelungen beibehalten werden. Eine solche Möglichkeit sieht das EG-Recht ausdrücklich vor.
Um zu belegen, dass auch geringere Konzentrationen an Benzo(a)pyren krebserzeugend wirken, stellte Deutschland der Kommission entsprechende Daten zur Verfügung. Im Januar 1998 wurden der Kommission die Daten einer Kanzerogenitätsstudie zu Benzo(a)pyren vorgelegt, die das Fraunhofer Institut für Toxikologie und Aerosolforschung durchgeführt hatte. Ergänzend legte das Bundesumweltministerium im Juni 1998 ein Gutachten zur Risikoabschätzung vor.
Die Europäische Kommission übermittelte die von Deutschland vorgelegten Daten dem "Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt", der die EU-Kommission berät. Der Ausschuss stellte fest, dass hinreichende wissenschaftliche Beweise dafür vorliegen, dass von Teerölen mit einem Benzo(a)pyren-Gehalt von weniger als 50 ppm ein Krebsrisiko für den Verbraucher ausgeht. Risiken bestehen auch beim Umgang mit Holz, das mit Teerölen behandelt wurde. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die deutschen Teerölregelungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt sind. Weiterhin stellte die Kommission fest, dass die deutschen Rechtsvorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Vor diesem Hintergrund billigte die Europäische Kommission die in Deutschland geltende Teerölverordnung. Die Kommission prüft zur Zeit, ob es angemessen ist, die in der EU-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Kreosote aufgrund der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen.