Strenge Vorgaben und Verbote für Frackingtechnologie in Deutschland

08.07.2016
Offenen Gesetzbuch mit einem Richterhammer und deutschem Recht Bücher in eine Anwaltskanzlei
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 165/16
Thema: Binnengewässer
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Hendricks begrüßt Bundesratsvotum für Fracking-Gesetze

Hendricks begrüßt Bundesratsvotum für Fracking-Gesetze

Für das Fracking gelten in Deutschland zukünftig bundesweit einheitliche Verbotsvorschriften sowie weitreichende Auflagen. Der Bundesrat hat dem Regelwerk heute zugestimmt. Fracking in bestimmten Gesteinen und Gebieten wird komplett verboten. Die Bundesländer können darüber hinaus zusätzliche Einschränkungen vornehmen. Der Einsatz von Stoffen, die das Trinkwasser gefährden, wird generell verboten. Alle eingesetzten Stoffe müssen veröffentlicht werden. Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: "Wir schaffen jetzt erstmals einheitliche Regeln für das Fracking in Deutschland. Die Grenzen für den Einsatz der Technologie sind außergewöhnlich eng gesetzt. Die Umwelt, das Trinkwasser und die Gesundheit der Bürger haben oberste Priorität und stehen über jedweden kommerziellen Interessen. Für unsere Energieversorgung wird Fracking keine entscheidende Rolle spielen. Unabhängiger von Energieimporten und fossilen Rohstoffen können wir nur mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energie werden."

Unkonventionelle Fracking-Vorhaben werden in Deutschland verboten. Lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken können die Bundesländer - um die bestehenden Kenntnislücken zu schließen - bundesweit maximal vier Erprobungsmaßnahmen im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zulassen. Dafür sind strenge Bedingungen vorgesehen.

Konventionelle Fracking-Vorhaben, die in Deutschland seit den 1960er Jahren in anderen Gesteinsarten vorgenommen werden, lassen sich zukünftig nur noch nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausführen. Daran muss die Öffentlichkeit beteiligt werden. Alle Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörden. Dies gilt für alle Maßnahmen, die beim Fracking erfolgen können sowie für die Entsorgung des Rückflusses und des sogenannten Lagerstättenwassers, das aus der Tiefe gefördert wird. Rückfluss und Lagerstättenwasser ist sicher zu entsorgen. Der Bundesrat stellt klar, dass hierbei der Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts gilt. In Naturschutzgebieten und Naturparken wird Fracking verboten. Das gilt gleichermaßen für Wasserschutzgebiete und weitere sensible Gebiete, zum Beispiel an Seen und Flüssen, aus denen Trinkwasser gewonnen wird. Stoffe, die die Gewinnung von Trinkwasser gefährden könnten, sind beim Fracking nicht mehr erlaubt.

08.07.2016 | Pressemitteilung Nr. 165/16 | Binnengewässer
https://www.bmuv.de/PM6582
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