Fußball-EM 2016: Bundesumweltministerin Hendricks macht Weg frei für Public Viewing

23.03.2016
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 065/16
Thema: Lärm
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Während der Fußball-Europameisterschaft 2016 wird es Ausnahmen beim Lärmschutz geben. Damit können auch Fußballspiele, die nach 20 Uhr stattfinden, öffentlich auf Großleinwänden unter freiem Himmel übertragen werden.

Während der Fußball-Europameisterschaft 2016 wird es Ausnahmen beim Lärmschutz geben. Damit können auch Fußballspiele, die nach 20 Uhr stattfinden, öffentlich auf Großleinwänden unter freiem Himmel übertragen werden. Dazu beschloss das Bundeskabinett heute eine vom Bundesumweltministerium vorgelegte Verordnung. Die Kommunen können auf deren Grundlage Ausnahmegenehmigungen für Public-Viewing-Veranstaltungen erteilen.

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: "Das gemeinschaftliche Fußballgucken unter freiem Himmel ist bei Europa- und Weltmeisterschaften mittlerweile Tradition. Daher wird es auch in diesem Jahr eine eigene Verordnung für das sogenannte Public Viewing geben. Dadurch sind Ausnahmen beim Lärmschutz möglich, gleichzeitig stellen wir einen akzeptablen Mindestschutz für Anwohner sicher. Über die Genehmigung in jedem konkreten Fall müssen die Kommunen entscheiden."

Die Ausnahmeregelung ist nötig, weil die geltenden Lärmschutzstandards aufgrund der späten Anstoßzeiten an vielen Orten nicht eingehalten werden könnten. Die Verordnung erweitert nun den Spielraum für die zuständigen Behörden in den Kommunen, die Veranstaltungen zuzulassen. Dabei sollen sie im Einzelfall zwischen dem herausragenden öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe abwägen. Hierbei berücksichtigen die Kommunen etwa das Publikumsinteresse und die Bedeutung des Spiels für den Turnierverlauf, die Abstände zu Wohnbebauung und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen.

Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen. Vergleichbare Regelungen gibt es seit 2006. 

23.03.2016 | Pressemitteilung Nr. 065/16 | Lärm
https://www.bmuv.de/PM6441
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