Hendricks: Vorbeugender Gesundheitsschutz bei Stromleitungen wird verbessert

18.12.2015
Strommasten
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 349/15
Thema: Strahlenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Hendricks: Vorbeugender Gesundheitsschutz bei Stromleitungen wird verbessert

Auf Initiative des Bundesumweltministeriums wird der Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern weiter verbessert. Die zuständigen Landesbehörden können künftig nach einheitlichen Vorgaben prüfen, ob das festgeschriebene Minimierungsgebot für elektrische und magnetische Felder, die zum Beispiel von Stromtrassen ausgehen, eingehalten wird. Einer entsprechenden Vorschrift hat heute der Bundesrat zugestimmt.

Die Regelung soll Anfang des neuen Jahres in Kraft treten. Die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) schreibt vor, elektrische und magnetische Felder, die von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen ausgehen, zu minimieren. Solche Anlagen sind zum Beispiel Hochspannungsfreileitungen und Erdkabel, aber auch Transformatoren und Konverterstationen (Umspannwerke). In der vom Bundesrat gebilligten allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird dieses Minimierungsgebot konkretisiert.

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: "Mit dieser Vorschrift erhalten die Vollzugsbehörden ein einheitliches Umsetzungs-, Prüf- und Bewertungsschema für den Vollzug des Minimierungsgebots. Sie können damit zeitnah und abschließend prüfen, ob die Anlagenbetreiber ihrer Pflicht zur Minimierung der Felder nachkommen. Damit wird zum einen der vorbeugende Gesundheitsschutz verbessert, zum anderen kommen die einheitlichen Regelungen dem bundesweit notwendigen Ausbau der Stromnetze zugute."

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift legt fest, dass alle neu errichteten und wesentlich geänderten Anlagen auf ihr Minimierungspotential zu untersuchen sind, wenn sich in ihrem Einwirkungsbereich Orte befinden, an denen sich Menschen dauerhaft aufhalten können (zum Beispiel Wohnungen, Schulen). Die Minimierung der elektrischen und magnetischen Felder erfolgt nach dem Stand der Technik, der in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift beschrieben wird. Im weiteren Abwägungsprozess spielen unter anderem auch Aspekte des Naturschutzes und Artenschutzes, der Wirtschaftlichkeit und Netzverfügbarkeit eine Rolle.

Zu den vom Bundesrat beschlossenen geringfügigen Maßgaben bedarf es noch der abschließenden Zustimmung des Bundeskabinetts im Januar 2016. Danach kann die allgemeine Verwaltungsvorschrift in Kraft treten.

18.12.2015 | Pressemitteilung Nr. 349/15 | Strahlenschutz
https://www.bmuv.de/PM6351
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