Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:
Das Bundesumweltministerium hat mit heutigem Schreiben wie schon in dem bundesaufsichtlichen Gespräch am 24. Juni 1998 die hessische Behörde darauf hingewiesen, daß die von ihr beabsichtigte aufsichtliche Anordnung für einen Transportstopp, d.h. das förmliche Verbot der Ausnutzung bereits erteilter Beförderungsgenehmigungen für bestrahlte Brennelemente, rechtswidrig ist.
Das Bundesumweltministerium hält an dem am 20. Mai 1998 verhängten Transportstopp für abgebrannte Brennelemente fest, bis die Ursachen für die aufgetretenen Grenzwertüberschreitungen festgestellt und mögliche Abhilfemaßnahmen durch die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) positiv beurteilt sind. Grundlage ist eine Mitteilung des Bundesumweltministeriums an die Energieversorgungsunternehmen und den Transporteur, der diese zugestimmt haben. Eine Anordnung zum Transportstopp oder der Erlaß eines anderen Verwaltungsaktes sind nach wie vor weder erforderlich noch angezeigt. Bei einer Nichtbefolgung der Selbstverpflichtung durch die Betreiber bestünde in jedem Fall die Möglichkeit eines bundesbehördlichen Einschreitens. Dies ist auch Hessen bekannt.
Damit ist sichergestellt, daß entsprechend dem 10-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums keine Transporte stattfinden können. Die geplante hessische Anordnung ist deshalb nichts anderes, als ein weiterer Versuch, die Öffentlichkeit zu verunsichern.
Darüber hinaus ist Hessen für die Anordnung absolut unzuständig. Ausschließlich zuständig ist das Eisenbahnbundesamt, das im übrigen wie alle anderen beteiligten Stellen - dazu gehört auch die hessische Landesregierung - immer mindestens zwei Tage vor einem Transport zu unterrichten ist, um aufsichtlich einschreiten zu können. Anordnungen auf der Grundlage rechtlicher Unzuständigkeit können von den Betroffenen im Klagewege wieder aufgehoben werden.
Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung der hessischen Behörde, das Bundesumweltministerium habe mit einer Weisung "gedroht". Im Sinne eines länderfreundlichen Verhaltens in dem bundesaufsichtlichen Gespräch am 24.06.1998 wurde auf die eklatanten Fehler des beabsichtigten hessischen Vorgehens hingewiesen. Da die beabsichtigte Anordnung rechtsfehlerhaft ist und damit praktisch ins Leere geht, hält das Bundesumweltministerium eine Weisung für überflüssig.